Nach nunmehr vorliegender Begründung eines Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. November 2005 (Az: B 12 RA 1/04 R) sind die Konsequenzen für den Arbeitsmarkt und die Situation des Mittelstandes in Deutschland noch gar nicht absehbar.
In dem vorliegenden Urteil werden Inhaber von Klein- und Mittelständischen Betrieben in Form der GmbH mit der Argumentation, sie seien scheinselbstständig gegebenenfalls sogar rückwirkend zur Beitragszahlung in die Rentenversicherung verpflichtet.
Aus den Vermutungen wurde jetzt, nach Prüfung der Urteilsbegründung Gewissheit:
Jeder GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kann hierdurch mit einem bis zu fünf Jahre rückwirkenden Rentenversicherungsbescheid in fünfstelliger Höhe rechnen.
So mancher GmbH mag dies gegebenenfalls zur Anmeldung Ihrer Insolvenz zwingen. Die Folge bei ca. bis zu einer Million GmbH´s in Deutschland: Hunderttausende Arbeitsplätze gehen verloren, die bisher auch Beitragszahler in der gesetzlichen Rentenversicherung waren.
Ironischerweise treten an Ihre Stelle dann die GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre neue Rentenversicherungspflichtigkeit finanziell überlebt haben, bzw. werden.