Klage wegen Mehrbelastung abgewiesen

Bürger kann Anhebung der Grundsteuer nicht verhindern

10.07.2012
Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B steht im weiten Ermessen der Gemeinde.
Gemeindeverwaltungen greifen zur Deckung ihres Finanzbedarfs unter anderem auf die Grundsteuer zurück.
Gemeindeverwaltungen greifen zur Deckung ihres Finanzbedarfs unter anderem auf die Grundsteuer zurück.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der einzelne Bürger eine Anhebung der Grundsteuer B regelmäßig nicht verhindern kann. Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Verwaltungsrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt vom 14.06.2012 zu seinem Urteil vom 23. Mai 2012 - 1 K 1101/11.NW -.

In dem zugrunde liegenden Gerichtsverfahren klagte ein Steuerpflichtiger aus der Südpfalz gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 320 % auf 350 % ab dem Jahr 2011. Dies brachte für den Betroffenen eine jährliche Mehrbelastung von rund 23,-- € mit sich. Er machte geltend, die Ortsgemeinde müsse zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorrangig auf Entgelte für ihre Leistungen zurückgreifenerheben, bevor sie die Steuern für ihre Bürger erhöhe (sog. Subsidiaritätsgrundsatz). So müsse sie vorrangig z.B. Sondernutzungsgebühren anlässlich des historischen Dorffestes erheben.

Damit hatte er keinen Erfolg, so Hünlein. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab.

In dem Urteil vom 23. Mai 2012 führen die Richter zur Begründung aus: Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B stehe im weiten Ermessen der Gemeinde. Die Steuererhebung dürfe nicht willkürlich sein und keine erdrosselnde Wirkung für die Bürger haben, was hier aber nicht der Fall sei. Auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den Subsidiaritätsgrundsatz für die Steuererhebung könne sich der einzelne Bürger aber regelmäßig nicht berufen. Dies sei vielmehr Sache der Aufsichtsbehörden.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt.

Hünlein empfiehlt, den Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (www.mittelstands-anwaelte.de) verweist. (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Klaus Hünlein, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eschenheimer Anlage 1, 60316 Frankfurt, Tel.: 069 48007890, E-Mail:rae@huenlein.de, Internet: www.huenlein.de

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