Bundesarbeitsgericht: Diskriminierende Stellenanzeige rechtfertigt Entschädigung

18.02.2004
Bei der Formulierung der Stellenausschreibung ist Vorsicht angebracht: Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird.

Bei der Formulierung der Stellenausschreibung ist Vorsicht angebracht: Nach § 611a Abs. 2 BGB hat ein Bewerber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn er wegen seines Geschlechts nicht eingestellt wird.

Kann der Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er bei der Jobvergabe nur aufgrund seines Geschlechts benachteiligt wurde, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass es in Wirklichkeit nur sachliche Gründe waren, die zur Ablehnung des Kandidaten führten.

Als Indiz für eine solche Diskriminierung kommt unter anderem eine geschlechtsspezifische Stellenausschreibung in Betracht. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Stellenanzeige durch Dritte, beispielsweise durch die Bundesagentur für Arbeit veranlasst und diese von sich aus die geschlechtspezifische Form der Stellenausschreibung wählt, darauf weist das Bundesarbeitsgericht hin.

Im Streitfall bewarb sich ein Rechtsanwalt auf eine lediglich in weiblicher Form abgefasste Stellenanzeige. Die beklagte Rechtsanwaltskanzlei hatte sich bei der Bewerbersuche der Bundesagentur für Arbeit bedient.

In der Stellenanzeige war eine "Volljuristin", auch "Wiedereinsteigerin in Teilzeit" gesucht worden. Den nachträglichen Einwand der Kanzlei, die Formulierung beruhe auf einem Fehler der Bundesanstalt, ließ der Senat nicht gelten.

Er hob damit klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies den Streit an das Landesarbeitsgericht zurück, welches nun die Höhe der Entschädigung festsetzen muss ( BAG 8 AZR 112/03). (mf)

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