Bundesarbeitsgericht: Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

20.01.2006
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen finanziellen Zuschlag.

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. 5 AZR 97/05). Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonn- und Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Wie die Richter erklärten, kann ein Arbeitnehmer laut Gesetzt einen Zuschlag verlangen, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen - tagsüber - geleistete Arbeit ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren. (mf)

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