Bundesgerichtshof

02.11.1999

KARLSRUHE: Wirbt ein Händler in einer Zeitungsbeilage mit einem Schnäppchenangebot, muß dieses in der Regel eine Woche lang im Geschäft vorrätig sein. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe vergangene Woche, nachdem die Rewe-Handelsgesellschaft Multi-Media wegen irreführender Werbung verklagt hatte.Dieses Urteil wird den Großteil der Händler ziemlich kalt lassen. Etwas wärmer dürfte es hingegen in der Chefetage eines Unternehmens geworden sein, daß zwar nicht zur IT-Branche gehört, aber selbigen schwer im Magen liegt: Beim Schnäppchenkönig Aldi. Der wirft regelmäßig Computer zu Schleuderpreisen in die eigenen Filialen und erzielt damit - Qualität hin, Service her - auch noch bombastische Umsätze. Aber nicht mehr lange: Wenn die Geltungsdauer nicht konkret und nur relativ klein in der Werbung angegeben wird, erwarte der Markt auch nicht, die Schnäppchen mehr als eine Woche vorzufinden, meinten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Wenn die Ware danach bestellt werden könne, stelle das keine Irreführung dar. Aber vielleicht doch ein Problem für Aldi, der bislang kein PC-Sonderangebot über mehr als einen Tag halten, geschweige denn die Geräte nachbestellen konnte. ComputerPartner hätte sich gern nach der neuen Strategie bei Aldi erkundigt, die nach dem Urteil wohl fällig ist. Doch Pustekuchen: Der Ansprechpartner Michael Rohloff (Aldi Einkauf) ist nicht erreichbar, ständig unterwegs, wenn auch nur im Haus. Und zurückrufen mag er auch nicht, wie man uns das eröffnete: "Das ist bei uns nicht üblich". (mf)

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