Bundesgerichtshof: Das Ende der heimlich installierter Dialer

08.03.2004
Mit dem gerade erfolgten Urteil des Bundesgerichthofes in Karlsruhe (AZ III ZR 96/03 vom 4. März 2004) könnte der Dialer-Spuk rasch ein Ende haben. Denn der BGH entschied, dass hierzulande Betroffene die Rechnungen heimlich installierter Dialer nicht bezahlen müssen.

Mit dem gerade erfolgten Urteil des Bundesgerichthofes in Karlsruhe (AZ III ZR 96/03 vom 4. März 2004) könnte der Dialer-Spuk rasch ein Ende haben. Denn der BGH entschied, dass hierzulande Betroffene die Rechnungen heimlich installierter Dialer nicht bezahlen müssen.

Voraussetzung dafür ist, dass den Betroffenen kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen ist. Aber wer installiert sich schon w eine Dialer-Software? In seinem Urteil vertritt das BGH die Ansicht, dass normale Internet-Nutzer nicht dazu verpflichtet sind, spezielle Schutzsoftware gegen Dialer zu installieren.

Anlass des Urteils war die Klage einer Berlinerin. Deren Sohn hatte sich ohne ihr W einen Dialer aus dem Netz geladen, der die Internet-Verbindung über eine 0190-Nummer herstellte. Ein paar Monaten später sollte die Mutter eine Rechnung von rund 9000 Euro bezahlen, die der örtliche Netzbetreiber Berli-Komm einforderte. Nun befand das BGH, die Telefonfirma habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Nutzung der teuren 0190-Nummer, da sie einen Teil des Entgelts selbst kassiere. Deshalb trage sie auch das Risiko eines M.

Mit dem Urteil, das die Abzocke mit Dialer-Software im Internet beenden dürfte, dürften sich auch einige andere Telekommunikationsunternehmen gemeint fühlen. Denn diese paktieren de facto mit den Dialern, da sie einen Teil der oft exorbitant teuren Gebühren für die Internet-Einwahl kassieren.

Der BGH urteilte, dass das Telefonunternehmen nur Anspruch auf ein Entgelt habe, wie es bei einer normalen Verbindung mit dem Internet angefallen wäre. Der Kunde müsse nicht für die Nutzung seines Telefonanschlusses durch andere zahlen, wenn er diese nicht zu vertreten hat. In solch einem Fall müsse das Telefonunternehmen das durch M von 0190-Nummern entstehende Risiko tragen. (wl)

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