Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz

Bundesgerichtshof regelt Werbung für Telemedizin

15.12.2021
Die Telemedizin hat einen Schub erlebt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs trübt die Euphorie aber etwas. Es geht um Werbung für ärztliche Fernbehandlungen per App durch Mediziner im Ausland.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.
Foto: Miriam Doerr Martin Frommherz - shutterstock.com

Zu pauschal angelegte Werbung für "digitale Arztbesuche" verstößt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen geltendes Recht. Dabei gehe es um Marktverhaltensregelungen, die dem Gesundheitsschutz dienten, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, am Donnerstag in Karlsruhe (Az. I ZR 146/20). Die Entscheidung bremst die Aufbruchstimmung auf dem Markt für sogenannte Telemedizin. Branchenexperten sehen Nachholbedarf - nicht zuletzt im Sinne der Patientinnen und Patienten.

Die private Krankenversicherung Ottonova aus München hatte das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und klagte erfolgreich auf Unterlassung.

Ihre Argumentation unter anderem: Ein Arzt müsse einen Patienten zum Beispiel abtasten und abhören sowie Daten zum Kreislauf erheben können. Aus Sicht der Krankenversicherung hätten die Mediziner im Einzelfall entscheiden können, ob eine Videobehandlung möglich ist.

Paragraf 9 Heilmittelwerbegesetz

Etwas kompliziert wird die Sache, weil der betroffene Paragraf 9 im Heilmittelwerbegesetz im Laufe des Verfahrens um einen zweiten Satz ergänzt worden war. Dieser berücksichtigt "Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen". Mit diesen Medien seien zwar auch Apps gemeint, räumte der Gerichtshof ein. "Das gilt aber nur, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist."

Solche Standards seien aber nicht Regelungen des Berufsrechts, erklärte Koch. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards regle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag. Danach können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln, zum Beispiel aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften.

BGH stellt Klarheit her

Ottonova-Gründer und Vorstandschef Roman Rittweger zeigte sich enttäuscht. "Aber es ist gut, dass wir Klarheit haben." Der Leiter der Rechtsabteilung, Thomas Oßwald, findet es laut Mitteilung schwer nachvollziehbar, dass die Fernbehandlung einerseits von der Politik gewollt und vom Gesetzgeber erlaubt, die Werbung dafür aber verboten ist. Auch in den Vorinstanzen war die Versicherung unterlegen.

Ähnliches Unverständnis äußerte Roland Wiring, Fachanwalt für Medizinrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland: "Die enge Lesart des BGH ist mit dem politischen Ziel, die Telemedizin und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu stärken, nur schwer in Einklang zu bringen." So mancher hätte sich einen mutigeren Ansatz gewünscht, teilte er mit. "Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, weitere Öffnungen zu ermöglichen."

Ins gleiche Horn blies Nico Hribernik, Mitgründer von Wellster, einem Anbieter für digitale Gesundheitsplattformen: "Das heutige Urteil zeigt leider sehr deutlich, welche Aufgabe dafür von unserem neuen Gesundheitsminister gemeistert werden muss: Es gilt, die systematischen Schranken der Digitalisierung endlich abzubauen", sagte er laut Mitteilung. "Nur wenn digitale und analoge Medizin ineinandergreifen, können wir Menschen einen verbesserten Zugang zu ärztlicher Behandlung bieten und die Unterversorgung lösen." (dpa/rs)

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