Busengrapscher riskiert Kündigung

17.05.2001

Mit einer außerordentlichen Kündigung wegen sexueller Belästigung kann der Arbeitgeber reagieren, wenn Umfang und Intensität der Belästigungen sowie bei Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen. So stellt etwa der Griff an die Brüste einer Arbeitnehmerin einen derart massiven Angriff auf deren Würde dar, dass sich der Arbeitgeber mit der außerordentlichen Kündigung gleichsam schützend vor seine Arbeitnehmerin stellen kann (Arbeitsgericht Lübeck, Az.: 1 Ca 2479/00). (jlp)

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