BVerfG: Kein Fernmeldegeheimnis für gespeicherte E-Mails und Telefondaten

02.03.2006
Elektronische Daten, die auf Endgeräten wie PC oder Handy gespeichert sind, fallen künftig nicht mehr unter das Fernmeldegeheimnis. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat heute der Verfassungsbeschwerde einer Heidelberger Richterin stattgegeben und damit die Bedingungen für die Beschlagnahme von Handy- und Computerdaten neu definiert.

Das Urteil betrifft den Umgang mit elektronischen Daten, die auf dem Endgerät des Nutzers gespeichert sind. Das können beispielsweise Dateien auf einer Computerfestplatte oder so genannte Verkehrsdaten, aus denen sich ergibt, wer wann mit wem telefoniert hat, sein. Sie sind für die Ermittlungen von Strafverfolgern oftmals sehr wertvoll. Bislang war allerdings nicht abschließend geklärt, ob sie unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses fallen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass nur noch der Übertragungsvorgang in dieser Weise geschützt ist. Die Daten, die sich nach Ende des Kommunikation auf dem Gerät befinden, werden nur noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgedeckt.

Für die Praxis der Strafverfolgungsbehörden hat das ganz erhebliche Auswirkungen: So kann beispielsweise künftig auf Verkehrsdaten, die nach Ende eines Telefonats auf der SIM-Karte eines Mobiltelefons gespeichert werden, leichter zugegriffen werden. Beim Fernmeldegeheimnis muss dafür eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen, zudem bedarf es für den Zugriff einer richterlichen Anordnung. Nun dürfen solche Maßnahmen auch bei "einfachen" Straftaten und auch von Polizeibeamten angeordnet werden.

Klargestellt hat das Gericht zudem, dass auch Inhaltsdaten, die im Wege der Telekommunikation erlangt und anschließend auf der Festplatte eines Computers abgespeichert wurden (z.B. eine aus dem Internet herunter geladene Datei), nicht vom Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses erfasst sind. Hätte der Senat solche Daten vom Fernmeldegeheimnis umfasst, wäre auch die Beschlagnahme eines Computers unzulässig, auf dessen Festplatte aus dem Internet herunter geladene Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert sind. Der "bloße" Besitz solcher Dateien berechtigt nämlich nicht zur Beschlagnahme. (mf)

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