Rechtstipp für Online-Händler und -Kunden

"CE" - Gefahr der Irreführung

11.01.2011
Die Werbung mit CE-Kennzeichnung kann als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gewertet werden.

Online-Händler, die ihre Artikel mit einem "Gütesiegel" bewerben, das keine besonderen Qualitätsanforderungen bestätigt, riskieren Ärger. So weist etwa das "CE"-Kennzeichen lediglich das Einhalten der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen aus und stellt kein echtes Qualitätssiegel dar. Darauf weist iclear (www.iclear.de) hin.

Zwar sind Gütesiegel immer eine gute Sache: Händler können zeigen, dass sie ganz besondere Waren anbieten und Kunden können daran erkennen, dass bestimmte Standards eingehalten oder Prüfverfahren angewendet werden.

Allerdings ist bei der Werbung für Produkte mit Siegeln, wie etwa dem "CE"- oder vergleichbaren Kennzeichen Vorsicht geboten. Eine solche Reklame kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen, die als irreführend und damit als Wettbewerbsverstoß eingeordnet wird. Dies haben mit jeweils ähnlicher Argumentation die Landgerichte aus Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Aktenzeichen: 31 O 50/08), Darmstadt (Urteil vom 19.02.2010, AZ: 15 O 327/09), Münster (Urteil vom 02.09.2010, AZ: 025 O 65/10) und Berlin (02.02.2010, AZ: 15 O 249/09) so entschieden.

Tipp für Händler:

Achten Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte auf Folgendes: Es darf nicht der Eindruck entstehen, Ihre Produkte seien durch derartige Gütesiegel etwas Besonderes und nicht in dieser Form bei Mitbewerbern zu finden. Außerdem sollte nicht der Anschein erweckt werden, dass eine Prüfung durch eine neutrale Stelle stattfand, die höhere Anforderungen als die gesetzlich vorgegebenen berücksichtigt.

Hintergrund: Gerade das CE-Zeichen ist kein Qualitätssiegel. Es macht lediglich deutlich, dass der Hersteller die geltenden europäischen Vorschriften eingehalten hat.

Tipp für Kunden:

Gütesiegel sind ein prinzipiell guter Hinweis auf einen bestimmten qualitativen Standard. Allerdings sollten Sie sich stets den gesamten Online-Shop genau anschauen, ob dort auch sonstige rechtliche Rahmenbedingungen stimmen, und vor allem auch, ob dort die Verbrauchervorschriften wie etwa der Hinweis auf das Widerrufsrecht eingehalten werden.

"Mit unseren Rechtstipps klären wir Käufer wie Händler in verständlichen Worten über juristische Themen auf, die für ihr Geschäft relevant sind," so iclear-Geschäftsführer Roman Eiber. "Allzu häufig wird in unserer Branche mit Begrifflichkeiten und Schlagworten operiert, die missverständlich sind und sich bei genauerem Hinsehen als schiere Worthülsen erweisen. iclear will diesem Unsinn mit klaren Informationen entgegenwirken und auch damit für mehr Transparenz und Sicherheit vor allem für seine Kunden und Händler sorgen." (oe)

iclear ist das sichere, schnelle und komfortable Abrechnungssystem im Internet. Das System schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel und unterstützt die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang. Seit Mitte 2008 arbeitet iclear eng mit der WestLB zusammen, die inzwischen auch an der iclear GmbH beteiligt ist. Mit iclear können Käufer im Internet Waren einfach, bequem, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. Das Treuhandsystem vermittelt dabei zwischen den beteiligten Parteien und sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung.

Weitere Informationen und Kontakt:

E-Mail: presse@iclear.de, Internet: www.iclear.de

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