Charaktermängel im Straßenverkehr

20.03.1998

Wenn ein ansonsten unbescholtener Kfz-Halter erfährt, daß Personen, die sein Fahrzeug benutzen, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, und er als Halter nichts dagegen unternimmt, dann kann die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis des Kfz-Halters einziehen und einschränken, ihm aber auch bestimmte Auflagen erteilen. (Aktenzeichen: Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 19 B 687/97). (jlp)

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