VorgangVorschriftenErgebnis.Quelle: Knorr, Reinsch und Partner
Gründungsablauf (Neugründung)
Anmeldung zum Handelsregister
Hauptversammlung
Kontrolle der AG
(Gesetzlich vorgeschrieben ab
Bilanzsumme > 5,3 Millionen Mark Umsatz > 10,6 Millionen Mark
Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt > 49)
Gründungsprotokoll
Satzung
Bestellung
Abschlußprüfer
Aktiennominale und-kapital
Fälligkeit der Einlage,
Registervollmacht
Gründungsprotokoll und Protokoll der 1. Aufsichtsratsitzung, Gründungsbericht, Einzahlungsbestätigung, Gründungsaufwand und Empfänger, Unterschriften der Vorstände
Gewinnverwendung
Übertragung von Anteilen
Prüfung des Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer
Verkürzte Bilanz und Anhang
Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses wird im Handelsregister eingereicht.
Veröffentlichung spätestens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag
Wahl des ersten Aufsichtsrats und Bestellung des Vorstands. Eine Einpersonengründung ist möglich (ñ 2 AktG)
Einzahlung der fälligen Einlagen bei einem Grundkapital von mindestens 100.000 Mark
Gründungsprüfung, wenn Vorstände/Aufsichträte auch Aktionäre sind
Eintragung ins Handelsregister und Bekanntmachung nach ñ 40, Aktiengesetz (AktG). Die teure Einzelverbriefung kann ausgeschlossen werden.
Die AG ist eine juristische Person
Per Satzung kann bei einer nicht börsennotierten AG dafür gesorgt werden, daß die Gewinne an die Aktionäre ausgeschüttet werden müssen. Die Entscheidung über die Gewinnverwendung treffen Vorstand, Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Aktien lassen sich ohne notariellen Vertrag einfach übertragen.
Poolverträge und Namensaktien sind möglich.
Transparente Bilanz: Der Substanz- und Ertragswert muß klar erkennbar sein.
Attraktivität für Anleger