Arbeitsentgelt oder nicht?

Chef zahlt Geldbuße

03.06.2010
Die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber ist kein beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch eine Spedition für ihre Lkw-Fahrer kein beitragspflichtiger Arbeitslohn ist.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 10.05.2010 veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der die von einem Speditionsunternehmen bezahlten Geldbußen u.a. wegen Lenkzeitüberschreitungen der bei ihm beschäftigten Kraftfahrer als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der jeweiligen Fahrer gewertet worden war. Im Vordergrund der Übernahme der Geldbußen durch den Arbeitgeber hätten dessen eigenbetriebliche Interessen gestanden. Er hatte die Fahrer angewiesen, unter Außerachtlassung güterverkehrsrechtlicher Bestimmungen, die mit den Kunden vereinbarten Liefertermine unbedingt einzuhalten. Für die Beurteilung der betriebsfunktionalen Zielsetzung der Zuwendungen sei ohne Belang, ob das Verhalten des Arbeitgebers von der Rechtsordnung zu billigen sei

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Präsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Passau, Niemeyer & Collegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 9743030, E-Mail:j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de

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