Computer gehört nicht zwingend dazu

27.11.2003

Ein Computer gehört nicht zwingend zur Büroausstattung des Betriebsrats. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln in dem vorliegenden Fall. Der Betriebsrat muss hinsichtlich der Erforderlichkeit von Arbeitsmitteln (in diesem Fall Computer) auch Überlegungen anstellen, wie viel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben. Spricht für die Anschaffung eines Computers nur die erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit, dann rechtfertigt diese Erleichterung die Anschaffung eines Computers nicht. Eine Erforderlichkeit ist in diesem Fall nicht gegeben (Az.: 2 TaBV 31/01).

Bärbel Zöger

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