Computerrecht

12.03.1998

Erfolgen an einer Computeranlage Aufrüstarbeiten und kommt es durch einen Fehler zu Datenverlusten, haftet in der Regel derjenige, der die Arbeiten ausführt. Denn von ihm ist eine Datensicherung vor Beginn der Arbeiten vorzunehmen. Hat der Eigentümer der Anlage über Monate hinweg keine Datensicherung durchgeführt, schneidet er sich ins eigene Fleisch. Nur er allein hat dafür Sorge zu tragen, daß es zu keinem Datenverlust kommt. Folglich hat er keinen Anpruch auf Schadensersatz (Amtsgericht Kassel, Aktenzeichen 423 C 1747/97). (jlp)

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