Computerrecht

25.02.1999

Ein Kaufmann legte sich einen neuen Computer zu. Ein Serienmodell. Nach drei Monaten merkte er, daß der Computer einen Fehler hatte, durch den seine Funktion erheblich beeinträchtigt wurde. Als der Kaufmann den Bug reklamieren wollte, bekam er mitgeteilt, daß für Gewerbetreibende ein Sonderrecht gilt. Die Anforderungen und Fristen sind deutlich strenger, wenn es darum geht, Mängel an Produkten zu reklamieren.Während private Kunden sechs Monate Zeit haben, um Fehler zu beanstanden, wird von Kaufleuten verlangt, unverzüglich zu reagieren. Das bedeutet, daß die Pflicht, entdeckte Fehler zu beanstanden, mit dem Empfang der Ware beginnt. Bei serienmäßigen Rechnern, die komplexe Anwendungen enthalten, wurde diese Frist auf fünf Wochen festgesetzt (Oberlandesgericht München, Aktenzeichen 7 U 2964/97). (jpw)

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