Überholer ist aus dem Schneider

Crash beim Wenden – wer ist schuld?

12.11.2010
Das Amtsgericht München hat zur Haftung eines Autofahrers bei einem Wendemanöver entschieden.

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der den Wendenden links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, spricht der erste Anschein dafür, dass der wendende Autofahrer den Unfall verschuldet hat.

Darauf verweist der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht S. Patrick Rümmler, Landesregionalleiter "Berlin" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 31.05.2010 veröffentlichte Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 23.9.09, Az.: 345 C 15055/09.

An einem Vormittag im Februar 2009 fuhr ein Audifahrer die Lilienthalallee in München entlang. Er wurde langsamer und entschloss sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte ein Peugeotfahrer, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall wurde der Audi an der linken Seite beschädigt. Der linke vordere Kotflügel, die linke vordere Tür und das hintere linke Seitenteil wurden gestaucht und verschrammt, die Stoßleiste beschädigt. Insgesamt entstand ein Schaden von etwas über 6.000 Euro.

Davon wollte der Audifahrer zumindest die Hälfte von dem Peugeotfahrer erstattet haben. Schließlich sei er ihm "hineingefahren". Dieser weigerte sich zu zahlen. Er könne nichts für das Wendemanöver des Audifahrers.

Daraufhin erhob der Audifahrer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab, betont Rümmler.

Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei.

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