Kampf gegen das Krankfeiern

"Dann bin ich morgen eben krank ..."

30.01.2009

Ferner kann die davon zu trennende tatsächliche Krankschreibung erschlichen bzw. die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht sein. Nach allgemeiner Meinung genügt sogar schon der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer habe sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erschlichen, womit auch der Ausspruch einer Verdachtskündigung (nach vorheriger Anhörung) möglich ist.

Die Rechtsprechung billigt einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch einen hohen Beweiswert zu, sodass der Beweis der Arbeitsunfähigkeit von dem Arbeitnehmer im Regelfall allein durch die Vorlage einer solchen Bescheinigung erbracht werden kann.

Arbeitnehmer zerstört Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Der Arbeitgeber muss dann entkräftende Umstände anführen. Gelingt ihm dies, kommt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ein geringer oder kein Beweiswert mehr zu. Kündigt der Arbeitnehmer sein "Blaumachen" im Vorfeld an, zerstört er deren Beweiswert jedoch bereits selbst. Er muss seine (behauptete) Krankheit dann konkret beschreiben und zum Nachweis den attestierenden Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

Häufiger als man denkt entkräften Arbeitnehmer den Beweiswert ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch dadurch, dass sie anderen Tätigkeiten nachgehen, obgleich sie krankgeschrieben sind. Paradebeispiele sind der Bau des Eigenheims und die Erbringung von Arbeitsleistungen für andere Arbeitgeber.

Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber

Auch in diesen Fällen ist die Rechtsprechung tendenziell zu Recht sehr streng. So kann nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1993 eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer z. B. während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit einer schichtweisen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht.

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