Wichtig für Ehrenamtliche

Das ändert sich im Vereinsrecht

26.06.2012

Tätigkeitsvergütungen von Vorstandsmitgliedern

Für Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen nur noch zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Dies wurde bereits in früheren BMF-Schreiben ausgeführt. Tatsächlich ist es aber über mehrere BMF-Schreiben zu einer doch erheblichen Verschärfung bei der Frage der Tätigkeitsvergütungen gekommen, die nunmehr auch in den Anwendungserlass aufgenommen worden ist. Ursprünglich waren Tätigkeitsvergütungen von Vorstandsmitgliedern nämlich nur gemeinnützigkeitsschädigend, wenn für den Vorstand in der Vereinssatzung ausdrücklich ausgeführt worden ist, dass diese Tätigkeit nur ehrenamtlich ausgeübt werden darf.

Dies hat zu Schwierigkeiten bei der so genannten Ehrenamtspauschale geführt. Nun soll eine Ehrenamtspauschale oder eine andere ehrenamtliche Tätigkeitsvergütung nur noch zulässig sein, wenn dies ausdrücklich in der Satzung eingeräumt worden ist.

Mehrere steuerbegünstigte Zwecke möglich

Eine Körperschaft kann auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke neben einander verfolgen. Allerdings müssen alle Ziele in der Satzung genannt sein.

- Neuregelung bei Hilfspersonen

Aufgrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit muss eine steuerbegünstigte Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllen. Sie darf sich zwar dabei Hilfspersonen von außerhalb des Vereins bedienen, diese mussten auch bereits bisher aber überwacht werden. Neu ist, dass die Körperschaft nunmehr durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen auch nachweisen muss, dass sie Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfspersonen im Innenverhältnis bestimmen kann.

- Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften

Nunmehr wird festgehalten, dass die teilweise, d.h. nicht überwiegende Weitergabe eigener Mittel einer steuerbegünstigten Körperschaft an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführte Körperschaften zulässig ist. Daher können bis 50 Prozent der verfügbaren Mittel an andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaften weitergegeben werden Dies ist auch der Fall, wenn diese andere gemeinnützige Zwecke als die die Mittel vergebende Körperschaft verfolgen.

Zur Startseite