Das Ende der freiwilligen Zulage

01.10.2007
Eine Zahlung von freiwilligen Zulagen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt ist für Arbeitgeber zukünftig nicht mehr möglich.

Eine Zahlung von freiwilligen Zulagen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt ist für Arbeitgeber zukünftig nicht mehr möglich.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Brühl, (DASV) ist die Konsequenz aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (AZ. 5 AZR 627/06).

Das BAG habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, dass eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss eines Rechtsanspruches vorsehe, den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam sei.

In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem Schreiben mitgeteilt, dass er zusätzlich zu seinem monatlichen Gehalt zukünftig eine Leistungszulage als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erhalte. Nachdem der Arbeitgeber diese Zahlung dann eingestellt habe, so der Stuttgarter Arbeitsrechtsexperte Henn, habe der Arbeitnehmer auf Zahlung geklagt und das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht auch gewonnen.

Denn nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes seien Zulagen, die zusätzlich zur vereinbarten Grundvergütung gezahlt würden, laufendes Arbeitsentgelt. Der Umfang der unter einem "Freiwilligkeitsvorbehalt" zugesagten Leistung sei hierbei unerheblich. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei Zulagen, benachteilige den Arbeitnehmer jedoch unangemessen und sei deshalb nach Ansicht des BAG unwirksam, so Henn.

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