Betreiber offener WLAN-Hotspots

Das Ende der Störerhaftung – diesmal aber richtig!?

Paetrick Sakowski ist Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Marken- und Designrechts sowie des Wettbewerbsrechts. CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB,  Breite Str. 3, 40213 Düsseldorf

Ein neuer großer Wurf?

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach der Entscheidung des EuGH schnell verlauten lassen, dass das Telemediengesetz erneut überarbeitet werden soll, um die Störerhaftung doch noch abzuschaffen. Nun liegt er nach längerer Wartezeit vor, der "Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes".

Wird die Störerhaftung nun also tatsächlich abgeschafft? Die aus juristischer Sicht zwingende Antwort kann nur lauten: nein! Wenn das Europarecht vorsieht, dass es einen fairen Interessenausgleich zwischen Netzbetreibern und Rechteinhabern geben muss, kann der deutsche Gesetzgeber nicht völlig einseitig zu Gunsten der Betreiber deren Haftung komplett ausschließen.

Der aktuelle Referentenentwurf versucht sich daher daran, diesen Interessenausgleich näher zu bestimmen und das Gewicht ein Stück weit zu Gunsten der Betreiber zu verschieben. So sollen Betreiber in keinem Fall "vor- und außergerichtliche" Kosten, das heißt Anwaltskosten, der Rechteinhaber tragen müssen. Was bleibt, sind Gerichtskosten, die Rechteinhaber dann geltend machen können, wenn Betreiber zum Ergreifen einer Schutzmaßnahme verurteilt werden.

Für einige Aufregung haben bereits die im Entwurf als einzige Schutzmaßnahme konkret benannten Netzsperren gesorgt. Demnach soll der Betreiber auch Inhalte sperren, wenn der Rechteinhaber "keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen". Damit wird erstmals die Möglichkeit von Netzsperren kodifiziert.

Neu ist die Möglichkeit der Netzsperren allerdings nicht. Sowohl der EuGH als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben in jüngeren Urteilen Netzsperren als im Einzelfall zulässige Sicherungsmaß-nahmen anerkannt. Die Registrierung von Nutzern oder die Etablierung eines Passwortschutzes soll hingegen nach dem Gesetzesentwurf von Betreibern nicht verlangt werden können. Die Verfasser des Entwurfs sehen in den Netzsperren das "mildere Mittel" gegenüber diesen Maßnahmen, die den Betreiber zu stark in seinem Geschäftsmodell beeinträchtigen würden.

Ausblick

Ob der aktuelle Gesetzesentwurf in dieser Form verabschiedet wird, ist alles andere als gewiss. Neben einigen handwerklichen Unzulänglichkeiten wird der Entwurf eine Hoffnung auf jeden Fall enttäuschen: Die Störerhaftung wird durch den deutschen Gesetzgeber nicht abgeschafft werden. Sie ist europarechtlich vorgegeben und kann nur auf europäischer Ebene angegangen werden.

Der aktuelle Vorschlag schafft für die Betreiber von WLAN insofern mehr Rechtssicherheit, als dass sie für mangelnde Schutzmaßnahmen nicht kostenpflichtig abgemahnt werden können und im Falle eines Unterliegens vor Gericht nur die Gerichtskosten zu tragen haben. Ob allerdings der Vorrang der Netzsperren vor ein probates Mittel ist, darf bezweifelt werden. Netzsperren sind vor allem dann kein gangbarer Weg, wenn eine Seite nicht überwiegend rechtswidrige Inhalte bereitstellt.

Wird für diese Fälle, wie es der Entwurf vorsieht, auch der Passwortschutz und das Registrierungserfordernis ausgeschlossen, stellt sich die Frage, welche Schutzmaßnahme dann noch verlangt werden können. Eine derartige Ausgestaltung könnte daher am Ende erneut den EuGH beschäftigen. Rechtssicherheit sieht anders aus. (oe)

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