Neue Chance für Gläubiger

Das europäische Mahnverfahren

09.04.2008

Der Antragsgegner hat eine Frist von dreißig Tagen, um gegen den ergangenen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen. Unterbleibt der Einspruch innerhalb der genannten Frist, wird der europäische Zahlungsbefehl durch das zuständige Gericht für vollstreckbar erklärt. Der europäische Zahlungsbefehl wird in allen europäischen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks anerkannt und ist ohne ein besonderes Anerkennungsverfahren vollstreckbar.

Wird durch den Antragsgegner Einspruch erhoben, wird das Mahnverfahren in einen ordentlichen Zivilprozess nach den Regeln des zuständigen Mitgliedsstaates übergeleitet. Der Antragsteller kann sich jedoch vorbehalten, dass bei Einspruchserhebung das Verfahren beendet wird.

Das europäische Bagatellverfahren

Am 01. Januar 2009 tritt die EG-Verordnung zur Regelung des europäischen Bagatellverfahrens in Zivil- und Handelssachen in Kraft (so genannte EG-Small-Claims-Verordnung). Die Verordnung schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks.

Im europäischen Bagatellverfahren können Geldforderungen aus grenzüberschreitenden Zivil- und Handelssachen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro geltend gemacht werden. In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen auch Gegenforderungen bis zu einer Höhe von 2.000 Euro, die im Wege der Widerklage geltend gemacht werden können.

Das Verfahren nach der EG-Verordnung zum europäischen Bagatellverfahren wird durch Klageerhebung mittels eines Standardformblattes eingeleitet.

Erachtet das zuständige Gericht die Klage als zulässig, so wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser hat eine Frist von dreißig Tagen um auf die Klage zu antworten.

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