Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 3

Alexander Bräuer ist  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut Mandate auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechts. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die rechtlich-präventive Betreuung von Online-Händlern und Internetdienstanbietern. Bräuer ist Partner der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Esslingen am Neckar.
Wo die Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Impressum bereitgestellt werden müssen und von welchen Darstellungsvarianten besser Abstand zu nehmen ist, erklären wir in Teil drei einer fünfteiligen Serie.
Es wird empfohlen, das Impressum auf einer gesonderten Seite des Internetauftrittes vorzuhalten, wobei dringend darauf zu achten ist, dass diese Seite durch einen sog. sprechenden Link von jeder Seite des Internetauftritts aus erreichbar ist.
Es wird empfohlen, das Impressum auf einer gesonderten Seite des Internetauftrittes vorzuhalten, wobei dringend darauf zu achten ist, dass diese Seite durch einen sog. sprechenden Link von jeder Seite des Internetauftritts aus erreichbar ist.

Der Gesetzgeber bestimmt in § 5 TMG, dass das Impressum eines Internetauftritts "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten ist. Genaueres lässt sich dem Gesetzestext leider nicht entnehmen, sodass zur Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Auffindbarkeit des Impressums zu stellen sind, auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden muss.

Die Serie befasst sich mit folgenden Themen:
Impressum: Was ist das genau?
Wer ist zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet?
Welche plattformbezogenen Probleme – etwa bei mobile.de, Facebook und Twitter – gibt es?
Welche Inhalte sind in einem Impressum erforderlich?
Wie kann ein rechtskonformes Impressum aussehen?
Beispiele aus der Praxis für verschiedene Anbieter und Rechtsformen

Um es vorwegzunehmen: Ich rate, das Impressum auf einer gesonderten Seite des Internetauftrittes vorzuhalten, wobei dringend darauf zu achten ist, dass diese Seite durch einen sog. sprechenden Link von jeder Seite des Internetauftritts aus erreichbar ist. Entscheidend ist hierbei ferner, dass dieser Link an exponierter Stelle auf jeder Internetseite erscheint und aufgrund seiner Schriftfarbe, Schriftgröße und Schriftart für den Nutzer leicht auffindbar ist – ein Scrollen über die Internetseite muss hierbei vermieden werden.

Der sprechende Link sollte idealerweise "Impressum" heißen. Aber auch Bezeichnungen wie "Kontakt" oder "Anbieterkennzeichnung", "Informationen nach § 5 TMG" haben sich in der Praxis durchgesetzt, sodass der durchschnittlich verständige Internetnutzer davon ausgehen darf, dass sich auch hinter diesen Links ein Impressum finden lässt.

Kontakt oder Anbieterkennzeichnung

Fantasiebezeichnungen sollten in diesem Zusammenhang dringend vermieden werden. So entschied beispielsweise das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, dass die Bezeichnung "Backstage" irreführend und somit nicht ausreichend sei, um das Impressum rechtlich korrekt zu verlinken. Auch reicht es nicht aus, das Impressum ausschließlich innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder in Datenschutzerklärungen bereitzuhalten.

Bei Angeboten auf der Internethandelsplattform eBay reicht es nach meiner Ansicht aus, wenn das Impressum auf der sogenannten "mich-Seite" bereitgestellt wird, sofern zusätzlich in jedem Angebotstext darauf hingewiesen wird, dass das Impressum bei einem Klick auf das "mich-Symbol" abgerufen werden kann. So sehen es übrigens auch das Kammergericht Berlin sowie das Oberlandesgericht Köln. Abweichend beurteilt es hingegen das Oberlandesgericht Hamm, was aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes, mit dessen Hilfe quasi vor jedem beliebigen Gericht in Deutschland geklagt werden kann, zu einer misslichen Situation für den Anbieter führt. Zur Vermeidung von Kosten und Risiken sollten eBay-Händler deshalb immer von der Möglichkeit Gebrauch machen, die erforderlichen Angaben zusätzlich im eBay-Backend – also im Rahmen ihrer Verkäufereinstellungen – zu hinterlegen. So wird sichergestellt, dass das Impressum anschließend auch (ausformuliert) in jedem Angebot in den dafür durch eBay vorgesehenen Feldern erscheint.

Ich halte es zudem für sinnvoll, das Impressum ausschließlich als Text in die Internetseite einzubinden, da beispielsweise bei Grafiken nicht gewährleistet ist, dass diese, insbesondere bei mobilen Endgeräten, immer abrufbar und damit zu lesen sind. Aber auch abhängig von den Sicherheitsseinstellungen des jeweiligen Internetbrowsers, bspw. aufgrund von Grafik-Blockern, besteht die Gefahr, dass derartige Grafiken nicht eingeblendet werden.

Ebenfalls empfehle ich, von weiteren – mehr oder weniger exotischen – Darstellungsvarianten Abstand zu halten. Zwar soll (mittlerweile) das Impressum als PDF-Dokument ausreichend sein, da sich das PDF-Format zwischenzeitlich als Standard für elektronische Dokumente durchgesetzt habe. Auch wenn bspw. der Acrobat Reader kostenlos erhältlich ist, mag man jedoch berücksichtigen, dass dann der Download des PDF-Readers und anschließend des PDF-Impressums weitere Schritte darstellen, die meiner Meinung nach gegen eine unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums sprechen. Dies gilt umso mehr, wenn, abhängig von den Sicherheitsseinstellungen, Popups geblockt werden, so dass der Internetbrowser das Öffnen des PDF-Impressums automatisch verhindert.

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Keine Flash-Animation

Nicht minder gefährlich wäre es, das Impressum als Flash-Animation in die Internetseite einzubinden, da es hierbei immer wieder zu Darstellungsfehlern kommt, weil dem Internetbrowser zum Beispiel das Flash-Plugin fehlt oder der Nutzer mit einem iPhone auf die Internetseite zugreift.

Zu beachten ist letztlich, dass das Impressum in allen Sprachen abgefasst sein muss, die auch auf der Internetseite angeboten werden. Richtet sich der Internetauftritt beispielsweise an deutsch- und englischsprachige Nutzer, so muss das Impressum ebenfalls in deutscher und englischer Sprache dargestellt werden.

BITTE BEACHTEN SIE: Aufgrund des Umfangs müssen weitergehende Informationspflichten, bspw. solche nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), unberücksichtigt bleiben.

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