Was Online-Händler beachten müssen

Das Impressum im Internet, Teil 5

Alexander Bräuer ist  Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut Mandate auf den Gebieten des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- und Geschmacksmusterrechts. Ein Tätigkeitsschwerpunkt ist die rechtlich-präventive Betreuung von Online-Händlern und Internetdienstanbietern. Bräuer ist Partner der Anwaltskanzlei Weiß & Partner, Esslingen am Neckar.
Im letzten Teil der Serie empfehlen wir, anhand einer Checkliste zu prüfen, ob ein Impressum rechtssicher ist.
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Die nachfolgende Checkliste soll helfen, die häufigsten Fehler im Zusammenhang mit dem Impressum bei Online-Shops zu verhindern:

  • Liegt ein geschäftsmäßiges Angebot vor? Die Geschäftsmäßigkeit entfällt ausschließlich bei rein privaten Angeboten.

  • Sind der Name (inkl. mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen) nebst der ladungsfähigen Anschrift (kein Postfach) sowie – bei nicht-natürlichen Personen – auch der/die Vertreter vollständig angegeben worden?

  • Bei Registereintragungen: Sind Angaben zu Registergericht und Registernummer vollständig? Besteht eine Eintragung in ein ausländisches Register, so sind auch die dortigen Angaben vollständig zu veröffentlichen.

  • Werden im Angebot Angaben zu Grund- und Stammkapital gemacht?

  • Ist eine E-Mail-Adresse nebst Telefonnummer oder Kontaktformular angegeben worden?

  • Falls vorhanden: Ist die Telefaxnummer genannt?

  • Liegt eine UStID oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer vor? Wenn ja, sind auch diese Angaben ins Impressum aufzunehmen. Die Angabe der Steuernummer des Finanzamtes sollte unterbleiben.

  • Sind die für bestimmte Berufsgruppen zwangsläufig vorgeschriebenen weiteren Informationen vollständig für alle Anbieter angegeben worden (Aufsichtsbehörde, Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung, Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, Hinweis auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen und deren Erreichbarkeit)?

  • Befindet sich die Gesellschaft des Anbieters in Abwicklung oder Liquidation? Dann ist auch diese Angabe zu machen bzw. nachzuholen.

  • Ist das Impressum in allen Sprachen abgefasst worden, auf die sich das Angebot erstreckt?

  • Ist das Impressum leicht erkennbar und mit gängigen Internetbrowser abrufbar?

  • Ist das Impressum ständig verfügbar?

  • Ist das Impressum von jeder Unterseite / Einzelseite des Angebots mit höchstens zwei Klicks über "sprechende Links" erreichbar?

Fazit

Das Impressum bzw. richtigerweise die Anbieterkennzeichnung kein unbekanntes Land bleiben muss. Anbieter sowie auch deren "Hilfspersonen", wie Mitarbeiter, Webdesigner, Marketingbeauftragte oder Onlineredakteure, können Fehler sowie die sich daraus ergebenden Haftungsfallen und Kostenrisiken vermeiden, indem man sich streng an denjenigen Anforderungen orientiert, die im Laufe der letzten Jahre durch Gesetz und Rechtsprechung geprägt worden sind. Hat ein Anbieter nichts zu verbergen, sollte er auch das Impressum dazu nutzen, seinen guten Namen unter das jeweilige Onlineangebot zu setzen. Orientiert sich der Anbieter in Zweifelsfällen an den strengst anzunehmenden Anforderungen, so wird er in jedem Falle gut beraten sein.

Letztlich sollten Anbieter die Impressumspflichten auch nicht als notwendiges Übel abtun, sondern sie vielmehr als eine Chance verstehen, sich auf dem Markt zu präsentieren. Interessenten und Nutzer werden diese transparente Form als wichtigen Schritt weg von der Anonymität des Internets zu schätzen wissen. (oe)

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BITTE BEACHTEN SIE: Aufgrund des Umfangs müssen weitergehende Informationspflichten, bspw. solche nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), unberücksichtigt bleiben.

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