Bundesgerichtshof

Das Kreuz mit der Angabe der Umsatzsteuer

29.04.2008
Rechtsanwalt Dr. Martin Schirmbacher über eine BGH-Entscheidung zum Hinweis auf die Mehrwertsteuer im Online-Handel.

Wer Waren oder Dienstleistungen im Internet an Endverbraucher anbietet, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Dies muß jedoch nicht unmittelbar bei der Preisangabe geschehen, sondern kannh auch in einem "Sternchenhinweis" enthalten sein. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil vom 4. Oktober 2007 (Az.: I ZR 22/05) entschieden.

Ein Unternehmen hatte verschiedene Waren in Print-Anzeigen angeboten und dabei auch die Preise angegeben. Diesen war aber nicht zu entnehmen, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war. Genau dies verlangt jedoch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Danach muss bei einer Werbung im Fernabsatzhandel gegenüber Endverbrauchern darauf hingewiesen werden, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb einen Verstoß gegen die PAngV angenommen und in der Unterlassung eines entsprechenden Hinweises zugleich einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Allerdings könne von Unternehmen im Fernabsatz nicht verlangt werden, dass jeder einzelnen Preisangabe in unmittelbarer räumlicher Nähe hinzugefügt wird, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalte. Vielmehr sei ausreichend, dass dies durch einen klaren und unmissverständlichen "Sternchenhinweis" geschehe.

Die betreffende Vorschrift der Preisangabenverordnung ist erst im Jahre 2003 in den Verordnungstext aufgenommen worden und hat seinerzeit für heftige Diskussionen gesorgt. Es entsprach nämlich ständiger Rechtsprechung, dass eine hervorgehobene Angabe, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalte, als Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig sei. Auch damit setzt sich der BGH auseinander und hält fest, dass ein solcher Hinweis nicht grundsätzlich unzulässig sei. Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei allenfalls dann anzunehmen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt werde. Dies sei bei einem "Sternchenhinweis" jedoch nicht der Fall.

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