Das Liebesleben der Angestellten

12.04.2006

Das Liebesleben der Angestellten geht den Chef grundsätzlich nichts an, selbst wenn eine betriebliche "Ethik-Richtlinie" den Angestellten untersagt, mit Kollegen auszugehen oder eine Liebesbeziehung einzugehen. Solche Einmischungen in das Privatleben der Mitarbeiter widersprechen nach Auskunft der ARAG-Experten dem Grundgesetz und sind unwirksam.

In einem konkreten Fall fand der Gesamtbetriebsrat eines deutschen Tochterunternehmens einer amerikanischen Supermarktkette die entsprechende Weisung der Konzernleitung weder hilfreich noch amüsant und klagte - mit Erfolg. Nach Ansicht der Richter gehöre es zum Persönlichkeitsrecht, selbst entscheiden zu können, ob und mit wem eine Person eine freundschaftliche oder Liebesbeziehung aufnehme.

Werde einem Beschäftigten im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses diese Möglichkeit genommen, so berühre das seine Menschenwürde. Und die ist laut Grundgesetz bekanntlich unantastbar.

Wenn auch nicht verkannt werden könne, dass es in vielen Betrieben nicht gerne gesehen werde, wenn Vorgesetzte mit ihnen unterstellten Mitarbeitern eine Liebesbeziehung eingehen, sei dies eine Privatangelegenheit der Beteiligten.

Erst wenn es aufgrund der Beziehung zu Spannungen innerhalb der Betriebsgemeinschaft komme, dürfe der Arbeitgeber eingreifen. Es sei dann nämlich nicht die Beziehung, die störe, sondern das Verhalten, mit dem einer oder beide Partner betriebliche Abläufe beeinträchtigen würden (LAG Düsseldorf, Az.: 10 TaBV 46/05). Marzena Fiok

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