Das mbH nutzt nichts

27.04.2000

Die Bezeichnung GbRmbH, also Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung, nutzt in Sachen Haftungsbeschränkung gar nichts. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter dem Aktenzeichen II ZR 371/98 entschieden, dass auf diese Weise die volle Haftung der Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatten die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft versucht, unter Hinweis auf das mbH im Firmennamen die Haftung für Mietschulden auf das Firmenvermögen zu beschränken und ihr Privatver-mögen außen vor zu halten.

Die Richter urteilten anders: Zwar sei es möglich, durch schriftliche Vereinbarungen und vertragliche Abreden die persönliche, private Haftung der Gesellschafter einzuschränken. Dazu genügen aber keineswegs nur das GbRmbH oder auch GbR mit beschränkter Haftung auf Briefbögen, Rechnungen und Visitenkarten. Der Bundesgerichtshof urteilte damit in letzter Instanz, dass eine Haftungsbeschränkung nicht schon dann wirksam werde, wenn sie für den Geschäftspartner lediglich im Ansatz erkennbar ist. Ähnlich hatten auch schon Oberlandesgerichte in Bayern und Thüringen entschieden. Sie hielten die Bezeichnung GbRmbH für irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, es handele sich um eine gesetzlich normierte Rechtsform, bei der die Haftung be-schränkt sei. Zudem meinten die Richter, dass der Zusatz mbH an die Unternehmensform GmbH erinnere. Die aber genieße aufgrund ihrer Vorschriften zur Kapitalbeschaffung und zum Kapitalerhalt in der Öffentlichkeit ein Vertrauen, das die GbRmbH nicht in Anspruch nehmen könne. (pw)

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