Regelungen und Sicherheitsstufen

Das müssen Sie beim Vernichten von Daten beachten

Dr. Eugen Ehmann ist Regierungsvizepräsident von Mittelfranken und Lehrbeauftragter für Recht und Internet. www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Umsetzung der Vorgaben bei der Papier- und Aktenvernichtung

Maßgebend sind hier die Festlegungen der DIN 32757 (zu beziehen beim Beuth-Verlag). Freilich gibt auch diese DIN nur generelle Vorgaben, unter denen nach einer Risikobeurteilung anhand der Sensibilität der Daten eine Auswahl getroffen werden muss.

Dies zeigt nachfolgende Tabelle aus DIN 32757 (Merkblatt mit Stand 15.9.2006, DIN-Vorschrift nach Stand 31.7.2011 unverändert):

Vernichtung von Datenträgern: Sicherheitsstufen nach DIN 32757

DIN-Stufe

Größe nach der Vernichtung

Definition der Sicherheitsstufe

Geeignetes Schriftgut

1

Streifenbreite bis 12 mm

Eine Reproduktion ist ohne Hilfsmittel und ohne Fachkenntnis nicht ohne besonderen Zeitaufwand möglich.

Geeignet für allgemeines Schriftgut, das nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unlesbar gemacht werden soll.

2

Streifenbreite bis 6 mm, Streifenlänge nicht begrenzt

Eine Reproduktion ist mit Hilfsmitteln und nur mit besonderem Zeitaufwand möglich.

Geeignet für interne Unterlagen, die unlesbar gemacht werden sollen, wie EDV-Listen oder Fehlkopien.

3

Partikelbreite bis 4 mm, Partikellänge bis 80 mm oder Streifenbreite bis 2 mm; Fläche bis 594 qmm oder Partikelfläche bis 320 qmm

Eine Reproduktion ist nur unter erheblichem Aufwand (Person, Hilfsmittel, Zeit) möglich.

Geeignet für vertrauliches Schriftgut wie personenbezogene Daten und Dokumente.

4

Partikelbreite bis 2 mm, Partikellänge bis 15 mm oder Partikelfläche bis 30 qmm

Eine Reproduktion ist nur mit gewerbeunüblichen Einrichtungen bzw. Sonderkonstruktionen möglich.

Geeignet für geheim zu haltendes Schriftgut, das für ein Unternehmen existenziell wichtig ist.

5

Partikelbreite bis 0,8 mm, Partikellänge bis 13 mm oder Partikelfläche bis 10 qmm

Eine Reproduktion ist nach dem Stand der Technik unmöglich.

Geeignet für geheim zu haltendes Schriftgut, wenn außergewöhnlich hohe Sicherheitsanforderungen zu stellen sind, wie bei Regierungsstellen oder in der Grundlagenforschung.

Die Darlegungen in der Spalte "Geeignetes Schriftgut" stellen eine praktische Anwendung des in § 9 Satz 2 BDSG enthaltenen Grundsatzes dar, dass nur solche Maßnahmen erforderlich sind, bei denen der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht. Beim Einholen von Kostenvoranschlägen wird man nämlich rasch feststellen, dass der Kostenaufwand von Schutzstufe zu Schutzstufe erheblich ansteigt.

Um nicht erforderliche Ausgaben zu vermeiden, sollte man die Hinweise des BSI zur Auswahl geeigneter Aktenvernichter zu Rate ziehen. Sie diskutieren anhand von Beispielen, dass die Partikelgröße nicht der einzige Auswahlmaßstab sein sollte.

Irritation löst manchmal aus, dass seit einiger Zeit Aktenvernichter mit "Sicherheitsstufe Level 6" angeboten werden. Das ist nach Auskunft des BSI keine neue Sicherheitsstufen bei DIN 32757, die oben dargestellt sind, sondern eine Anforderung der US-amerikanischen National Security Agency (NSA). Dieser Level 6 erfüllt die Anforderungen von Sicherheitsstufe 5 und verlangt nämlich eine noch stärkere Zerkleinerung als diese Stufe.

Technisch ist inzwischen nahezu alles möglich. So gibt es Anbieter, die komplette, gefüllte Leitz-Ordner auf Stufe 5 schreddern. Dies kann mittels mobiler Vernichtungsanlagen auch vor Ort beim Kunden geschehen.

Auf der nächsten Seite geht es um die Vernichtung von elektronischen Datenträgern.

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