Das neue Telemediengesetz kommt : praktische Auswirkungen beachten

Von Anfang an dabei: Rechtsanwalt Johannes Richard ist Partner der Kanzlei Richard & Kempcke und betreibt die Internetseite www.internetrecht-rostock.de. Dort geht es ausschließlich um das Thema Internetrecht, vor allem um den Internethandel, der aus dem heutigen Leben nicht mehr wegzudenken ist. Das gilt sowohl für die Anbieter als auch für die Kunden, die Angebote von Ebay, Internetshops oder Amazon nutzen. Seit Jahren ist das Thema Internethandel auch eng mit dem Thema Abmahnungen verknüpft. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Markenrecht sind häufige Abmahnthemen. Rechtsanwalt Johannes Richard ist daher Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und auf Wettbewerbsrecht im Internet spezialisiert.
Das bisher bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt werden. Rechtsanwalt Johannes Richard erklärt die praktischen Auswirkungen.

Der Bundestag hat am 18.01.2007 das Telemediengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat mittlerweile dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Es wird erst dann in Kraft treten, wenn der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft getreten ist. Das bisher bestehende Teledienstegesetz und das Teledienstdatenschutzgesetz werden zukünftig durch das Telemediengesetz (TMG) ersetzt werden.

Bisher wurde zwischen Telediensten und Mediendiensten unterschieden. Teledienste, bisher im Teledienstegesetz (TDG) geregelt, sind in erster Linien Waren- und Dienstleistungsangebote, wie beispielsweise Internetshops. Mediendienste, deren Regelungen sich bisher aus dem Mediendienstestaatsvertrag der Länder ergab, hatten eher presserechtliche Aspekte und sind meinungsbildend. Hierunter fallen beispielsweise Informationsdienste, wie Nachrichtenmagazine oder Zeitungen oder andere redaktionell gestaltete Online-Angebote.

Das neue Gesetz soll eine einheitliche Regelung herbeiführen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch nach der bisherigen Regelung viele Punkte, wie beispielsweise die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung sehr ähnlich geregelt waren.

Bisher bereits bestehende Vorschriften aus dem Teledienstedatenschutzgesetz beispielsweise rücken durch das TMG noch einmal in die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit.

Was ist neu?

Kennzeichnung von Werbemails

Eine Neuerung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des TMG. Hier geht es in erster Linie darum, Spam-Mails wirksam zu bekämpfen. Es heißt dort, dass bei einer kommerziellen Kommunikation per Email in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden darf. Dies liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Email keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält. Mit anderen Worten: Werbe-Emails oder geschäftliche Emails müssen auch als solche gekennzeichnet sein. Bisher (und wohl auch leider weiterhin) ist es üblich, dass Werbe-Emails als private Anfragen oder Ähnliches getarnt werden, damit der Empfänger sie überhaupt öffnet. Dies ist zukünftig unzulässig. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das unaufgeforderte Versenden von Email-Werbung bereits jetzt einen Verstoß gegen § 7 UWG darstellt, eine Tatsache, die auch schon Heute abgemahnt werden kann.

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