Gemäß § 16 Abs. 1 TMG handelt es sich nunmehr auch noch um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 16 Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann. Dies kann ein durchaus scharfes Schwert sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine entsprechende Verfolgung natürlich nur dort sinnvoll ist, wo der Absender auch in Deutschland greifbar ist, was häufig nicht der Fall sein wird.
Auskunftspflichten
Neu ist auch die Regelung im § 14 Abs. 2 TMG, demzufolge auf Anordnung der zuständigen Stellen Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten zu erteilen hat, wenn diese zum Zwecke der Strafverfolgung, zur Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundesnachrichtendienstes oder des millitärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sind. Wichtig ist hier der letzte Teil des Satzes, nämlich "Rechte am geistigen Eigentum". Es dürfte somit ein direkter Auskunftsanspruch beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Provider bestehen. Gerade größere Diensteanbieter, die viele Fremdinhalte bereitstellen, wie beispielsweise eBay dürften hier mit einem erheblichen Mehraufwand konfrontiert werden. Auf der anderen Seite gibt § 14 Abs. 2 TMG nunmehr dem in seinem Urheberrecht verletzten eine direkte Anspruchsgrundlage, entsprechende Nutzer oder Bestandsdaten zu verlangen. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche kann dies somit durchaus sinnvoll sein und vereinfacht den bisher zum Teil gewählten Weg über die Strafverfolgungsbehörden.
Anbieterkennzeichnung
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG muss zukünftig in der Anbieterkennzeichung eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gem. § 139c Abgabenordnung angegeben werden, wenn eine solche vorhanden ist. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE".
Verpasste Chancen
Die Verantwortlichkeit in Abschnitt 3 des Gesetzes entspricht der bisherigen Regelung des Teledienstegesetzes. Leider hat der Gesetzgeber es hier verpasst, für notwendige Klarheit zu sorgen, da die bisherige Rechtsprechung zum Thema beispielsweise Linkhaftung oder Haftung für die Inhalte von Dritten für Diensteanbieter sehr unbefriedigend und weitreichend ist. (Rechtsanwalt Johannes Richard/mf)