Besonderheiten im Arbeitsverhältnis

Das Wichtigste zum Arbeitnehmerverleih

27.01.2011
Was ist bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu beachten? Von Michael Henn und Christian Lentföhr

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher bei ihm angestellte Arbeitnehmer einem anderen Unternehmer (Entleiher) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Ein Arbeitsverhältnis besteht nur zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer. Zum Entleiher besteht kein Arbeitsverhältnis. Dem Entleiher wird durch den Verleiher jedoch die Befugnis eingeräumt, wenn Leiharbeitnehmer nach eigenen Weisungen einzusetzen. Die Arbeitgeberbefugnisse und seine Verpflichtung, insbesondere das Direktions- oder Weisungsrecht sowie die Schutz und Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, sind zwischen Verleiher und Entleiher aufgespalten.

Damit der Arbeitnehmer seine Leistung von abhängiger Arbeit gegenüber einem Dritten erbringen soll, bedarf es dazu gem. § 613 Satz 2 BGB seiner Zustimmung. Der Verleiher schuldet dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher haben Arbeitnehmer schon ab dem ersten Einsatztag Anspruch auf die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Wesentliche Arbeitsbedingungen sind nach der Gesetzesbegründung alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs oder die Nutzung sozialer Einrichtungen. Mit dem Arbeitsentgelt ist nicht nur das laufende Entgelt betroffen, sondern es sind auch Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen und andere Lohnbestandteile erfasst. Auch Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, Sachleistungen wie die Überlassung des Firmenwagens, Möglichkeiten zum verbilligten Einkauf sowie den Optionen beim Entleiher sind Entgeltbestandteil.

Gleiche Vergütung nur für Zeit der Überlassung

Die Pflicht zur gleichen Vergütung von Leiharbeitnehmer und Stammarbeitnehmer des Entleihers besteht nur für die Zeit der Überlassung an einen Verleiher. In den verleihfreien Zeiten gelten die mit dem Verleiher als Arbeitgeber für die verleihfreie Zeit vereinbarten Arbeitsbedingungen, es sei denn, auf das Leiharbeitsverhältnis finden Tarifverträge Anwendung. Eine Vereinbarung im Leiharbeitsvertrag, die zwischen den Arbeitsbedingungen für Zeiten der Überlassung und für verleihfreie Zeiten unterscheidet, ist rechtlich zulässig, wie § 11 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu entnehmen ist. (oe)

Weitere Informationen zum Thema und Kontakt:

Michael Henn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VdAA, c/o Dr. Gaupp & Coll, Stuttgart, Tel.: 0711 305893-0, E-Mail: stuttgart@drgaupp.de, Internet: www.drgaupp.de und www.vdaa.de

Christian Lentföhr, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Mitglied im VdAA, c/o W. Schuster und Partner GmbH, Schuster, Lentföhr & Zeh, Tel: 0211 658810, E-Mail: lentfoehr@wsp.de, Internet: www.esp.de

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