Was Chef und Mitarbeiter wissen sollten

Das Wichtigste zum Arbeitsvertrag

19.07.2011
Welche Form und welchen Inhalt ein Arbeitsvertrag haben muss, sagt Dr. Christian Salzbrunn.

Es ist ein in der Praxis nicht allzu seltenes Phänomen: Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer pflegen ein langjähriges Beschäftigungsverhältnis, ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag verfasst worden ist. Der vorliegende Beitrag beleuchtet daher die Frage, ob und inwieweit Schriftformerfordernisse für Arbeitsverträge bestehen und darüber hinaus, welche inhaltlichen Regelungen Arbeitsverträge im Allgemeinen enthalten sollten.

Arbeitsverträge kommen - wie alle anderen zivilrechtlichen Verträge - durch zwei einander übereinstimmende Willenserklärungen zustande, nämlich durch Angebot und Annahme. Bei Vertragsschluss muss mindestens ein Einvernehmen über die Vertragsparteien, die Art sowie über den Beginn der vom Arbeitnehmer geschuldeten Leistung bestehen. Ist über die Höhe der Vergütung keine Vereinbarung getroffen worden, gilt eine übliche Vergütung als vereinbart, § 612 Abs. 2 BGB.

Schriftform nicht zwingend, aber empfehlenswert

Grundsätzlich unterliegen Arbeitsverträge keiner besonderen Formvorschrift. Sie können sowohl schriftlich als auch mündlich, durch Handschlag oder auch konkludent, durch bloße einvernehmliche Aufnahme der Tätigkeit, zustande kommen. Eine von der Arbeitgeberseite oft nicht bedachte Ausnahme besteht jedoch beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf nach dem Gesetz immer der Schriftform. Wird dies nicht beachtet, ist ein solcher Arbeitsvertrag aber nicht unwirksam, sondern der Vertrag gilt zum Schutz des Arbeitnehmers als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Des Weiteren können vor allem auch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen den schriftlichen Abschluss eines Arbeitsvertrages anordnen. Verstöße hiergegen sind jedoch zumeist deklaratorischer Natur und führen regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

Auch wenn also die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages nicht davon abhängt, ob dieser schriftlich niedergelegt worden ist oder ob er aufgrund einer mündlichen Abrede praktiziert wird, ist jedoch für die Praxis die Schriftform des Arbeitsvertrages aus guten Gründen zu empfehlen.

Zunächst verpflichtet das so genannte Nachweisgesetz (NachwG) seit dem Jahre 1995 jeden Arbeitgeber dazu, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese Verpflichtung kann natürlich auch durch die Aushändigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfüllt werden.

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