Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag

30.08.2024
Von  und Christian Lentföhr
Michael Henn ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Präsident, c/o Rechtsanwälte Dr. Gaupp & Coll
Wie bei jedem Vertrag kann auch bei einem Arbeitsvertrag dessen Auflösung einvernehmlich jederzeit durch die Vertragspartner vereinbart werden. Hier erfahren Sie, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei beachten sollten.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Lösung sein, um ein Arbeitsverhältnisse für beide Seiten zufriedenstellend zu beenden - wenn dabei auf einige wichtige Punkte geachtet wurde.
Ein Aufhebungsvertrag kann eine gute Lösung sein, um ein Arbeitsverhältnisse für beide Seiten zufriedenstellend zu beenden - wenn dabei auf einige wichtige Punkte geachtet wurde.
Foto: Peter Marwan mit RealVis XL v4 via NightCafé

Der Kerninhalt eines Aufhebungsvertrags ist die Erklärung des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum endet, oder auch dass das Arbeitsverhältnis auf eine Kündigung hin mit Ablauf eines bestimmten Datums endet. Kündigungsschutzvorschriften sowie auch Kündigungsfristen müssen grundsätzlich für eine wirksame einvernehmliche Vertragsaufhebung nicht beachtet werden. Die rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann nach Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vereinbart werden.

Gemäß § 623 BGB ist der Wirksamkeit von Auflösungsverträgen Schriftform vorausgesetzt. Nach § 126 II BGB hat die Auflösungsvereinbarung schriftlich auf derselben Urkunde zu erfolgen. Ohne Wahrung der Schriftform wäre eine Auflösungsvereinbarung nach § 125 BGB nichtig.

Ist der Aufhebungsvertrag anfechtbar?

Eine Annahme des Aufhebungsangebots ist wie jede andere Willenserklärung anfechtbar (§ 119 BGB und § 123 BGB. Insoweit gilt Folgendes:

Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung sieht das BAG dann als nicht gerechtfertigt an, wenn ein verständiger Arbeitgeber nach sorgfältiger Prüfung der Lage eine außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt bzw. dies wegen gegebenen wichtigen Grundes hierfür auch in Aussicht stellen kann und der Arbeitnehmer vorsorglich in die Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt, um dem Makel einer fristlosen Kündigung bzw. der Einleitung eines Strafverfahrens zu entgehen. Auch das Argument, der Arbeitnehmer habe unter Zeitdruck ohne ausreichende Bedenkzeit den Aufhebungsvertrag unterschrieben, reicht für eine wirksame Anfechtung nicht aus.

Ist ein Arbeitnehmer ein "Verbraucher"?

Nach der Schuldrechtsreform des BGB war zunächst umstritten, ob ein Arbeitnehmer als "Verbraucher" im Sinne des § 13 BGB gilt und nach § 312 BGB und § 355 BGB entsprechend der Bestimmungen für Haustürgeschäfte hinsichtlich am Arbeitsplatz geschlossener Aufhebungsverträge die Pflicht zur Einräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts besteht. Mit Urteil vom 27.11.03 (2AZR 135/03) hat das BAG jedoch klargestellt, dass aufgrund arbeitsrechtlicher Besonderheiten kein Widerrufsrecht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen einzuräumen ist.

Wegen arglistiger Täuschung wäre die Anfechtung begründet, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber über die betriebsbedingte Notwendigkeit einer Kündigung den Arbeitnehmer täuscht und der Arbeitnehmer daraufhin mit einer Vertragsaufhebung gegen eine unverhältnismäßig niedrige Abfindung einverstanden ist.

Eine Anfechtung aufgrund Inhaltsirrtum sieht das BAG im Fall zum Beispiel einer Schwangeren, die in Unkenntnis der Schwangerschaft ihren Willen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt, in der Regel nicht als gerechtfertigt an.

Das Bundesarbeitsgericht begründet das so: Ein Inhaltsirrtum wäre gegeben, wenn der äußere Erklärungstatbestand dem Willen des Erklärenden zwar entspricht, dieser aber über Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung irrt. Das kann ausnahmsweise auch bei einem Irrtum über Rechtsfolgen der Erklärung der Fall sein, wenn diese selbst Inhalt der Willenserklärung geworden sind und dem Erklärenden über diesen Inhalt ein Irrtum unterläuft.

Wenn die Arbeitnehmerin bei Abgabe ihrer Willenserklärung nichts von der Schwangerschaft wusste, konnte ein Irrtum über die Rechtsfolge des Verlustes von Mutterschutzrechten bereits dem Grunde nach nicht gegeben sein.

Zu beachten sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Aufklärungspflicht. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet, dass dieser den Arbeitnehmer über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrags aufzuklären hat, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags aus eigenen Interessen veranlasst oder dem Arbeitnehmer die Tragweite seiner Willenserklärung offensichtlich nicht klar ist.

Mehr über die sozialversicherungsrechtliche Folgen des Aufhebungsvertrags lesen Sie auf der folgenden Seite.

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