Ende der Schonzeit für schwarze Schafe

Das Wichtigste zum Wettbewerbsregister

Dr. Volkmar Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei CMS in Deutschland.
Am 29. März 2017 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) beschlossen.

Ziel des Gesetzentwurfs ist, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die keine erheblichen Rechtsverstöße begangen haben und sich im Wettbewerb fair verhalten. Vorbehaltlich der überwiegend für wahrscheinlich gehaltenen Zustimmung des Bundesrats steht die von der Bundesregierung seit vielen Jahren betriebene Einführung eines im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren zu beachtenden bundesweiten Korruptionsregisters damit kurz vor dem erfolgreichen Abschluss.

Der Entwurf des Gesetzes zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) soll einen fairen Wettbewerb fördern.
Der Entwurf des Gesetzes zur Einrichtung eines Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregistergesetz – WRegG) soll einen fairen Wettbewerb fördern.
Foto: Pressmaster - shutterstock.com

Das Fehlen eines bundesweit geltenden Korruptionsregisters wurde seitens der Politik und der öffentlichen Auftraggeber seit langem beklagt. Lange Zeit ablehnend verhielt sich dagegen die Bieterseite; viele Unternehmen befürchteten negative Auswirkungen, wie z.B. eine Nutzung des Registers als öffentlicher Pranger oder eine Infizierung aller Konzerngesellschaften durch von Mitarbeitern von Tochtergesellschaften begangene Rechtsverstöße. Der Gesetzentwurf versucht, diesen Bedenken Rechnung zu tragen, u.a. durch klarere Regelungen bezüglich der Zurechnung, die Möglichkeit der Löschung einer Eintragung durch Selbstreinigung und die Klarstellung, dass die Eintragungen im Wettbewerbsregister vertraulich sind und nur für Vergabeentscheidungen genutzt werden dürfen.

Wann das Wettbewerbsregistergesetz in Kraft tritt, steht derzeit noch nicht fest. Sowohl der Bundes-verband der Deutschen Industrie (BDI) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als auch der Deutsche Städtetag (DST) fordern, nach Inkrafttreten alle landesrechtlichen Regelungen abzuschaffen. Dieser Forderung ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung zuzustimmen.

Die wichtigsten Bestimmungen im Wettbewerbsregistergesetz

Das Wettbewerbsregister wird beim Bundeskartellamt als Registerbehörde in Form einer elektronischen Datenbank eingerichtet und geführt. In das Wettbewerbsregister sind folgende Rechtsverstöße einzutragen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 WRegG):

Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle wegen folgender Straftaten:

  1. Die in § 123 Abs. 1 GWB aufgeführten Straftaten.

  2. Betrug nach § 263 StGB und Subventionsbetrug nach § 264 StGB, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet.

  3. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB.

  4. Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

  5. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 StGB.

Des Weiteren sind auch rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie bestimmte bestandskräftige Bußgeldentscheidungen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das SGB III (rechtswidrige Beschäftigung von Ausländern), das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, das Mindestlohngesetz und das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einzutragen. Schließlich sind auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Verwirklichung der genannten Straftaten oder Ord-nungswidrigkeiten einzutragen. Dazu gehören auch Verstöße gegen die Verletzung der Aufsichtspflichten in Betrieben und Unternehmen nach § 130 OWiG.

Die Eintragung von strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen gegen eine natür-liche Person erfolgt nur, wenn das Verhalten dieser Person einem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehan-delt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollen und Befugnissen in leitender Stellung gehört (vgl. § 2 Abs. 3 WRegG). In der Begründung zum WRegG wird bezüglich Konzernen ausgeführt, dass die Obergesellschaft eines Konzerns nur dann eingetragen werden muss, wenn der Rechtsverstoß von einem Leitungsverantwortlichen des Konzerns begangen wurde. Hat hingegen nur ein Verantwortlicher eines rechtlich selbstständigen Konzernteils, z.B. eines Tochterunternehmens, gehandelt, ist nur dieser Konzernteil einzutragen.

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