Ende der Schonzeit für schwarze Schafe

Das Wichtigste zum Wettbewerbsregister

Dr. Volkmar Wagner ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner bei CMS in Deutschland.

Liste der zu speichernden Daten

§ 3 WRegG enthält eine Liste der zu speichernden Daten. Die Strafverfolgungsbehörden und die Ordnungswidrigkeitsbehörden teilen bei Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 WRegG dem Bundeskartellamt diese Daten unverzüglich mit. Das Bundeskartellamt prüft die übermittelten Daten und sieht von einer Eintragung ab, wenn diese offensichtlich fehlerhaft sind. Auch wenn sich die Fehlerhaftigkeit erst nach der Eintragung herausstellt, berichtigt oder löscht das Bundeskartellamt die betroffenen Daten von Amts wegen. Die im Wettbewerbsregister gespeicherten Daten sind vertraulich (§ 3 Abs. 3 WRegG).

Vor der Eintragung in das Wettbewerbsregister erhält das betroffene Unternehmen vom Bundeskartellamt die Möglichkeit, zum Inhalt der geplanten Eintragung Stellung zu nehmen (§ 5 WRegG). Weist das Unternehmen nach, dass die übermittelten Daten fehlerhaft sind, sieht das Bundeskartellamt von einer Eintragung ab oder korrigiert die Fehler. Die sehr kurze zweiwöchige Stellungnahmefrist kann vom Bundeskartellamt verlängert werden. Dies dürfte in streitigen Fällen in der Regel erforderlich werden.

Nach § 6 WRegG sind alle öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, in Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab EUR 30.000 netto vor Erteilung des Zuschlags abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter gespeichert sind, dem der Auftrag erteilt werden soll. Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie Konzessionsgeber nach § 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB sind - soweit sie nicht auch öffentliche Auftraggeber nach § 99 GWB sind - erst ab Erreichen der Schwellenwerte für die Durchführung europaweiter Vergabeverfahren zur Abfrage ver-pflichtet. Diese Abfragepflicht ersetzt die bisherige Pflicht zur Einholung einer Auskunft aus dem Bun-deszentralregister; etwaige landesrechtliche Pflichten bleiben allerdings unberührt. Neben der Abfragepflicht besteht auch unterhalb der genannten Wertgrenzen sowie im Rahmen von Teilnahmewettbewerben ein Abfragerecht des Auftraggebers. § 6 Abs. 7 WRegG enthält das Vertraulichkeitsgebot.

Der anfragende Auftraggeber entscheidet sodann nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften, also insbesondere §§ 123 bis 126 GWB, in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unter-nehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren. Eine Entscheidungskompetenz des Bundeskartellamts besteht nicht.

Löschung von Eintragungen über Straftaten

Eintragungen über Straftaten nach § 2 Abs. 1 a) bis d) WRegG werden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Eintragungen von Bußgeldentscheidungen nach § 2 Abs. 2 WRegG werden spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Erlass der Bußgeldentscheidung gelöscht. Im Übrigen werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag gelöscht, an dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Vor Ablauf dieser Frist kann ein betroffenes Unternehmen eine vorzeitige Löschung der Eintragung wegen Selbstreinigung beantragen. Die Frage, ob die Selbstreinigung erfolgreich war, ist anhand der §§ 123 Abs. 4 Satz 2 und 125 GWB zu entscheiden.

Gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts als Registerbehörde ist die Beschwerde zum OLG Düsseldorf zulässig. Ursprünglich war insoweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen. Mit der nunmehr vorgesehenen Zuständigkeit des OLG Düsseldorf soll die besondere Expertise dieses Gerichts auf dem Gebiet des Vergaberechts genutzt werden. Die Zuständigkeit der Vergabekam-mern zur Überprüfung der Entscheidungen der Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 5 WRegG bleibt davon unberührt.

Mit dem Wettbewerbsregistergesetz ist dem Gesetzgeber ein für alle Seiten tragbarer Kompromiss zur Regelung der schwierigen Materie gelungen. Dennoch muss man kein Hellseher sein um vorherzusagen, dass viele Fragen noch durch die Rechtsprechung geklärt werden müssen. Insofern ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Überprüfung der Entscheidungen des Bundeskartellamts als Registerbehörde zu begrüßen. (oe)

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