Kündigungsfristen

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Unser Ratgeber zeigt, woraus sich die Kündigungsfrist ergibt, wann sie zu laufen beginnt und was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten sollten.
Wenn es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt, sind viele Arbeitnehmer zunächst über die anzuwendenden Kündigungsfristen verunsichert.
Wenn es zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt, sind viele Arbeitnehmer zunächst über die anzuwendenden Kündigungsfristen verunsichert.
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Haben Sie eine ordentliche Kündigung erhalten? Oder selbst fristgemäß gekündigt, zum Beispiel um Ihre Karrierechancen zu verbessern? Dann ist es unbedingt erforderlich, die für Sie geltende Kündigungsfrist zu kennen. Denn bis zu deren Ablauf besteht das Arbeitsverhältnis fort: Sie müssen weiterhin Ihre Arbeit erledigen - und beziehen dafür die volle Vergütung.

Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist oft eine emotionale Extremsituation. Kein Wunder, dass es vielen Arbeitnehmern schwerfällt, nach einer ordentlichen Kündigung weiter zur Arbeit zu kommen. Auch wer selbst fristgemäß kündigt, hat dazu häufig keine Lust mehr: Er ist in Gedanken bereits beim neuen Job.

Doch das Arbeitsrecht ist hier eindeutig: Grundsätzlich ist bei jeder ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist zu wahren. Was das für Sie bedeutet? Ganz einfach: Selbst nach Aussprache der fristgemäßen Kündigung dauert das Beschäftigungsverhältnis erst einmal fort. So sind Sie als ausscheidender Arbeitnehmer verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter für Ihren Arbeitgeber tätig zu sein (außer bei Freistellung).

Natürlich haben Sie dafür Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entlohnung. Davon profitieren beide Seiten. Der gekündigte Arbeitnehmer steht nicht unvermittelt auf der Straße, sondern kann sich aus zunächst finanziell abgesicherter Position heraus einen neuen Job suchen. Und der Arbeitgeber gewinnt seinerseits an Planbarkeit. Denn bei Fortgang eines Mitarbeiters hat er Zeit, die freigewordene Stelle mit einem geeigneten Kandidaten wieder zu besetzen.

Woraus resultiert die Kündigungsfrist?

Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um die Zeitspanne, die zwischen Zugang der ordentlichen Kündigung und dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Sie kann sich aus einem Gesetz, Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben.

Ein gekündigter Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Eine Ausnahme gilt nur bei der Freistellung.
Ein gekündigter Arbeitnehmer ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzuarbeiten. Eine Ausnahme gilt nur bei der Freistellung.
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  • Der einfachste Fall: Es existieren weder ein Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden wäre, noch spezielle Regelungen im Arbeitsvertrag. Dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

  • Die anderen Fälle: Wenn es einen entsprechenden Tarifvertrag gibt, aber im Arbeitsvertrag eine andere Frist festgesetzt wurde oder die Kündigungsfrist aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag von der gesetzlich geforderten abweicht. In diesen Fällen muss die geltende Kündigungsfrist individuell festgestellt werden.

Im Kündigungsschreiben muss die Kündigungsfrist laut ARAG Experten nicht erwähnt sein. Es genügt zu erklären, dass man das bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß kündigen möchte. Wird kein Datum zur Beendigung angegeben, ist dieses anhand der geltenden Frist zu errechnen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist?

In den meisten Fällen ergibt sich die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Maßgeblich ist hier der Paragraph 622. Er schreibt für Kündigungen durch den Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats vor. Das gilt aber nicht, wenn Sie selbst kündigen, sondern Ihnen Ihr Arbeitgeber. Hier hängt die Kündigungsfrist direkt mit der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit zusammen. Laut BGB gelten dann die folgenden Kündigungsfristen:

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu zwei Jahren sind es vier Wochen bis zum Monatsende oder 15. eines Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwei Jahren ist es ein Monat bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab fünf Jahren sind es zwei Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab acht Jahren sind es drei Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab zehn Jahren sind es vier Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwölf Jahren sind es fünf Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab fünfzehn Jahren sind es sechs Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

  • Bei einer Betriebszugehörigkeit ab zwanzig Jahren sind es sieben Monate bis zum Ende eines Kalendermonats

Praxistipp: Setzen Sie auf juristische Unterstützung

Häufig ist bei einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht zweifelsfrei klar, welche Kündigungsfrist tatsächlich einzuhalten ist. Zudem wird manchmal außer Acht gelassen, dass die aufgrund eines Tarifvertrags geltende oder im Arbeitsvertrag genannte Frist länger ist als die vom Gesetz vorgeschriebene. Die Folge: Entlohnungsansprüche werden erst spät oder sogar gar nicht erhoben. Sie sind sich unsicher, was die für Sie anzuwendende Kündigungsfrist betrifft? Tipp der ARAG Experten: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten, damit Sie am Ende nicht unwissentlich auf Geld verzichten, das Ihnen rechtlich zusteht.

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