Wenn der Countdown läuft

Das Wichtigste zur Verjährung

15.02.2012
Was Gläubiger unternehmen müssen, um Ansprüche geltend zu machen, bevor diese verjährt sind
Wer ausstehende Forderungen hat, sollte regelmäßig prüfen, wann diese ablaufen.
Wer ausstehende Forderungen hat, sollte regelmäßig prüfen, wann diese ablaufen.

Oft wird vergessen, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Deshalb sollten Sie regelmäßig prüfen, ob es offene Forderungen gibt und wann diese verjähren, um sie noch rechtzeitig geltend zu machen. Die Arag-Experten erläutern, was hier zu tun ist.

Was bedeutet Verjährung?

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Dies soll dem allgemeinen Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen: So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden war. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Dabei ist die Vorschrift nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch ganz wegfällt; der Anspruch besteht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter. Jedoch hat der Schuldner dann die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern. Zahlt er auf eine verjährte Forderung, kann er das Geld anschließend in der Regel nicht zurückfordern.

Verjährungsfrist beträgt meist drei Jahre

Um zu erfahren, ob der Anspruch verjährt ist, muss man wissen, welche Verjährungsfrist Anwendung findet. Die Regelverjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das Gesetz kennt jedoch zahlreiche Abweichungen von dieser Regelfrist, z.B.:

- Verjährungsfrist von 30 Jahren bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, familien- und erbrechtlichen Ansprüchen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen

- Verjährungsfrist von zehn Jahren bei Rechten an einem Grundstück

- Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks verjähren in fünf Jahren.

- Mängelansprüche bei beweglichen Sachen verjähren in zwei Jahren.

- Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten.

- Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Zur Startseite