Strafen drohen

Datenbeschädigung

31.05.2010
Wie der Gesetzgeber das Löschen, Unterdrücken oder Verändern von Daten ahndet, sagt Thomas Feil.

Wer absichtlich fremde Gegenstände beschädigt oder zerstört, macht sich einer Sachbeschädigung schuldig und damit strafbar. Sachen im Sinne des Strafgesetzes sind aber nur körperliche Gegenstände, wie beispielsweise ein Computer. Da im deutschen Strafrecht ein striktes Analogieverbot zulasten des Täters gilt, können in elektronisch gespeicherten und damit nicht mit dem bloßen Auge wahrnehmbaren Daten keine Sachen erblickt werden mit der Folge, dass für die "Daten-Sachbeschädigung" ein eigener Straftatbestand geschaffen werden musste.

Wortlaut des § 303a Abs. 1: "Wer rechtswidrig Daten ... löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 303a StGB schützt das Interesse des Verfügungsberechtigten an der nicht beeinträchtigten Verwendbarkeit gespeicherter Daten und erlangt damit aufgrund immer häufiger auftretender Angriffe im Rahmen der Internetnutzung zunehmende Bedeutung.

Das Gesetz benennt als Tathandlung das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und das Verändern von Daten. Löschen meint die physische Beseitigung der betroffenen Daten. Unterdrücken bedeutet, dass die Daten einem Zugriff durch den Berechtigten entzogen werden. Das ist etwa auch dann anzunehmen, wenn ein Hersteller auf den Kunden Druck ausübt, indem er seine Software mit dem Zusatz ausliefert, der Zugriff auf die Daten werde gesperrt, wenn der Kunde bestimmten Bedingungen nicht nachkomme.

Gleiches gilt, wenn ein solcher Zusatz später installiert wird. Das Unbrauchbarmachen ist mit einer Datenbeschädigung gleichzusetzen und bedeutet, dass Daten nicht mehr vollständig und bestimmungsgemäß verwendet werden können. Beispielsweise, wenn eine Datei zunächst repariert werden muss, bevor sie korrekt in ein Programm eingelesen werden kann. Das Verändern von Daten umfasst als Auffangtatbestand schließlich alle sonstigen Formen der Umgestaltung.

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