Datenklau rechtfertigt fristlose Kündigung

28.03.2003
Der gegen eine Führungskraft sprechende dringende Verdacht, sich unbefugt Betriebsgeheimn durch Herstellung und Speicherung einer privaten Datenkopie verschafft und dabei für den Wettbewerber gehandelt zu haben, kann wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein.

Der gegen eine Führungskraft sprechende dringende Verdacht, sich unbefugt Betriebsgeheimn durch Herstellung und Speicherung einer privaten Datenkopie verschafft und dabei für den Wettbewerber gehandelt zu haben, kann wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein.

Voraussetzung ist, dass der Verdacht durch objektive Gründe erhärtet und von der Plausibilität her dringend sowie die vermutete Pflichtverletzung von einigem Gewicht ist.

Außerdem müssen die einzubeziehenden Gesamtumstände es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen, an dem Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist festzuhalten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 (7) Sa 484/00). (jlp)

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