Datenklau rechtfertigt fristlose Kündigung

27.03.2003

Der gegen eine Führungskraft sprechende dringende Verdacht, sich unbefugt Betriebsgeheimnisse durch Herstellung und Speicherung einer privaten Datenkopie verschafft und dabei zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt zu haben, kann wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein. Vo-raussetzung ist, dass der Verdacht durch objektive Gründe erhärtet und von der Plausibilität her dringend sowie die vermutete Pflichtverletzung von einigem Gewicht ist. Außerdem müssen die einzubeziehenden Gesamtumstände es für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen, an dem Arbeitsverhältnis auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist fest-zuhalten (Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 11 (7) Sa 484/00). (jlp)

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