Datenklau verletzt Geschäftsgeheimnis

05.12.2006
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter darf Daten aus seiner früheren Firma nicht privat aufbewahren.

Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers aus Unterlagen hat, die er während seiner Arbeit zusammengestellt und befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen, etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC, aufbewahrt hat, verschafft sich damit die Daten unbefugt.

Er ist verpflichtet, die Nutzung dieser Geschäftsgeheimnisse zu unterlassen und hat Auskunft über die Weitergabe der Daten zu erteilen. Darüber hinaus ist der ausgeschiedene Mitarbeiter seinem früheren Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 126/03 (jlp/mf)

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