Datenschutzrecht: Neue Mindestanforderungen an Unternehmen

02.10.2006
Von Fiala 

Auskunftsrechte, strafbare Datenweitergabe, Datensperre und -berichtigung:

Wenn beispielsweise einem Schuldner unberechtigt mit einem "Schufa"-Eintrag gedroht wird, so kann darin eine versuchte Nötigung (§§ 240, 22 StGB) oder Erpressung (§§ 253, 22 StGB) liegen.

Wirtschafts- und Bonitätsauskunfteien haben nach einer Anforderung auch offen zu legen, wem welche Daten übermittelt wurden. Ausnahmsweise kann hier ein Betriebsgeheimnis vorrangig sein, § 34 I S.1 BDSG. Unrichtige Daten sind zu sperren, zu berichtigen und ggf. zu löschen (Urteil vom 16.05.2005 des LG München I).

Ärzte und Steuerberater dürfen über Ihre Patienten bzw. Mandanten ohne Erlaubnis keine Bonitätsauskunft einholen. Allein die Tatsache einer Geschäftsbeziehung unterfällt der Verschwiegenheitspflicht.

Verbotene Datennutzung

Gelegentlich melden sich "Interessengemeinschaften" mit Serienbriefen, beispielsweise bei Aktionären, Finanzdienstleistern, Wohnungseigentümern, Kommanditisten von Beteiligungsgesellschaften.

Die IG verfolgt dann beispielsweise als Ziele, die Übernahme von Gesellschaften mit Stimmrechtsvollmachten, die Neubesetzung von Schlüsselpositionen im Bereich von Verwaltungsrat, Aufsichtsrat oder WEG-Beirat, sowie eigene Auftragsbeschaffung.

Die unberechtigte Datenweitergabe, wie insbesondere der Verkauf von Daten durch ehemalige Mitarbeiter, ist nach deutschem Recht strafbar.

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