Datenschutzrecht: Neue Mindestanforderungen an Unternehmen

02.10.2006
Von Fiala 

Aktionsmöglichkeiten für Betroffene:

Ein beispielhaftes Vorgehen bei Spam mit Mustertexten findet sich unter http://www.safer-networking.org/de/articles/spamandthelaw.html

Eine erste Maßnahme kann es auch sein, den Rechtsbruch der "Wettbewerbszentrale" zu melden. Sie kann dann überprüfen, ob sie eine Abmahnung verschickt, weil beispielsweise kein öffentliches Verfahrensverzeichnis vorliegt. Diese Bemühungen werden dann schriftlich fixiert, zugestellt, und eine Kostennote beigefügt.

Es kann auch ein Bußgeld bis zu 250.000 Euro drohen, § 43 III BDSG. Die Bundes- bzw. Landesdatenschutzbeauftragten werden hier nach einer Mitteilung prüfend tätig. http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/bdsg/bdsg01.htm#§4d

Typische Fälle, welche ein Datenschutzbeauftragter hinterfragen wird, sind Serienbriefe und -mails an Kapitalanleger in Haftungsfällen, oder wenn Akteneinsichten dafür genutzt werden, gezielt neue Daten für eine Akquisition zu erlangen.

Einige Unternehmen haben erkannt, dass die Bereitstellung eines öffentlichen Verfahrensverzeichnisses mit anderen Informationen im Rahmen professioneller Öffentlichkeitsarbeit als Vertrauenswerbung verknüpft werden kann.

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