"Bis Sommeranfang" reicht nicht

Dauer von Rabattaktionen muss exakt angegeben werden

Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Ein Onlineshop hatte E-Zigaretten und Zubehör mit einer "bis Sommeranfang" laufenden Rabattaktion beworben. Das Landgericht Potsdam hatte den Antrag eines Mitbewerbers auf eine einstweilige Verfügung noch abgelehnt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat nun jedoch dem Kläger Recht gegeben.
"Bis Sommeranfang" ist als Zeitangabe bei einer Rabattaktion für Verbraucher zu vage. Das hat das Oberlandesgericht im Streit zwischen zwei Onlineshops entschieden.
"Bis Sommeranfang" ist als Zeitangabe bei einer Rabattaktion für Verbraucher zu vage. Das hat das Oberlandesgericht im Streit zwischen zwei Onlineshops entschieden.
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Die Zeitangabe "bis Sommeranfang" bei einer Rabattaktion ist laut Oberlandesgericht Brandenburg unlauter, "weil sie dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt, und weil das Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer sonst nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen."

Die Richter begründen ihre Entscheidung (Aktenzeichen 6 W 36/21 vom 6.7.2021) damit, dass "nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher" mit der Angabe "bis Sommeranfang" ein konkretes Datum verbinden kann. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch sei neben der kalendarischen Bestimmung des Sommeranfangs zum 21. Juni auch der meteorologische Sommeranfang am 1. Juni gebräuchlich. "An beiden Daten wird in Presse und sonstigen Medien regelmäßig der jeweilige 'Sommeranfang' thematisiert. Aus diesem Grund vermag die Angabe 'bis Sommeranfang' dem angesprochenen Verkehrskreis die notwendige Gewissheit über den Zeitraum der befristet angebotenen Rabattaktion nicht zu vermitteln", erklärt das Gericht.

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