In 18 Tagen 90 Stunden auf der Toilette

Dauernd auf dem Klo – weniger Gehalt?

12.04.2010
Häufige Toilettenbesuche in der Arbeitszeit rechtfertigen keine Gehaltskürzung, sagt das AG Köln.

Das Arbeitsgericht Köln hatte am 21.01.2010 über die außergewöhnliche Frage zu entscheiden, ob die häufigen Toilettenbesuche eines Anwalts während der Arbeitszeit eine Gehaltskürzung rechtfertigen.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf eine Mitteilung des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010.

In dem Fall war der Kläger seit August 2008 als Rechtsanwalt bei der Kölner Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten angestellt.

Durch minutiöse schriftliche Aufzeichnungen hatte der beklagte Rechtsanwalt, sein Arbeitgeber, feststellen lassen, dass sein Angestellter im Zeitraum vom 08.05. bis 26.05.2009 insgesamt 384 Minuten auf der Toilette verbracht hatte. Der Beklagte rechnete daraufhin die Toilettenzeiten auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam zu dem Ergebnis, dass sein Angestellter bis Mai 2009 zusätzlich zu den üblichen Pausen- und Toilettenzeiten insgesamt 90 Stunden auf der Toilette verbracht hatte. Hierfür zog er dem Kläger 682,40 Euro vom Nettogehalt ab.

Hiergegen setze sich der Kläger nun mit Erfolg zur Wehr, betont von Bredow.

Das Arbeitsgericht Köln folgte der Begründung des Klägers für seine langen Aufenthalte auf der Toilette, nämlich, dass er in dem vorgenannten Zeitraum an Verdauungsstörungen gelitten habe. Nachdem der Kläger nun auch am 30.06.2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war, entschied das Arbeitsgericht Köln zugunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung des abgezogenen Betrages.

Von Bredow empfiehlt, das Urteil zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Frhr. Fenimore von Bredow, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter des VdAA-Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen", c/o Domernicht, v. Bredow, Wölke, Köln, Tel.: 0221 283040, E-Mail: v.bredow@dvbw-legal.de, Internet: www.dvbw-legal.de und www.vdaa.de.

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