Parkplatz von Supermärkten

Dauerparken auf dem Firmenparkplatz kann teuer werden



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, muss die Abschleppkosten zahlen.
Laut BGH steht einem Grundstücksbesitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zu und er darf die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen.
Laut BGH steht einem Grundstücksbesitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zu und er darf die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen.
Foto: fotandy - shutterstock.com

Unbefugt auf einem fremden Grundstück abgestellte Fahrzeuge dürfen abgeschleppt und erst nach Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Richter stellten sich damit auf die Seite des Besitzers eines Grundstücks, das für mehrere Supermärkte als Parkplatz genutzt wird. Schilder weisen auf diese Zweckbestimmung und darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Der Kläger stellte seinen Pkw am 20. April 2007 auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt. Der war vertraglich damit beauftragt, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen zu entfernen. Der Pkw-Besitzer löste sein Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 Euro) sowie sogenannte Inkassokosten (15 Euro) aus. Anschließend verlangte er mit einer Klage gegen den Grundstückseigentümer die Erstattung der Kosten.

Amts- und Landgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Dem Grundstücksbesitzer steht dem BGH zufolge bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zu und er darf die Wahrnehmung der erforderlichen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen (Aktenzeichen V ZR 144/08).

Unbefugtes Abstellen eines Kfz ist Besitzbeeinträchtigung

Der Bundesgerichtshof hat das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs als Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) qualifiziert. Um die Beeinträchtigung zu beseitigen, darf er das ihm vom Gesetz gewährte Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben. Dieses gilt zwar nicht schrankenlos, unterlag aber im verhandelten Fall auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keiner Einschränkung.

Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze frei seien, dürfe der Grundstückbesitzer sein Recht durchsetzen. Das sei nicht anders als durch Abschleppen möglich gewesen. Dass er dafür ein Abschleppunternehmen beauftragt hat, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, so der BGH.

Durch den Vertrag des Besitzers mit dem Abschleppunternehmen sieht der BGH auch kein Risiko rechtsmissbräuchlicher Abschleppvorgänge, zum Beispiel aufgrund von Gewinnsucht des Abschleppunternehmens. Allerdings ist laut BGH der Anspruch auf Rückzahlung der Inkassokosten begründet. Denn die habe der Kläger nicht zahlen müssen.

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