Seit 1. Juli in Kraft

Dauerthema: Neuregelungen zur Kurzarbeit

11.08.2009
Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen müssen, beschreibt Dr. Christian Salzbrunn.

Das Instrument der Kurzarbeit hat sich in der derzeitigen Wirtschaftskrise bislang als sehr erfolgreich erwiesen. Weit weniger Unternehmen haben betriebsbedingte Kündigungen in ihrer Stammbelegschaft ausgesprochen, als dies ursprünglich befürchtet wurde. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass die Zahl der Arbeitslosen im Monat Juni 2009 im Vorjahresvergleich, d. h. gegenüber dem Monat Juni 2008, gerade einmal um ca. 250.000 gestiegen ist (derzeit liegt sie offiziell bei 3.410.000). Allerdings prognostiziert die Bundesregierung für das Jahr 2010 einen deutlichen Anstieg der Arbeitslosenzahlen.

Um einen solchen Anstieg weiterhin möglichst effektiv entgegenwirken zu können, hat das Bundeskabinett in der Sitzung am 20.05.2009 einige Verbesserungen bei den Regelungen zur Kurzarbeit beschlossen. Diese sind bereits vom Deutschen Bundestag umgesetzt worden. Insgesamt haben sich folgende Änderungen ergeben:

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wurde von der Bundesregierung auf maximal 24 Monate erweitert. Die Verlängerung der Bezugsfrist gilt für alle Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entsteht. Bislang betrug die maximale Bezugsfrist lediglich 18 Monate.

Zudem wird den Unternehmen auf Antrag nun angeboten, dass die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge ab dem 07. Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld voll übernimmt. Für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es allein ausreichend, dass Kurzarbeit in dem Betrieb durchgeführt wurde. Da auch Zeiträume ab dem 01.01.2009 berücksichtigt werden sollen, wird damit eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erstmals ab Juli 2009 möglich.

Erleichterungen bei Unterbrechung der Kurzarbeit

Außerdem gibt es künftig eine Erleichterung bei Unterbrechungen der Kurzarbeit. Auf Antrag des Arbeitgebers ist bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur mehr erforderlich. In einem solchen Fall läuft die Bezugsfrist ohne eine Unterbrechung für den gesamten bewilligten Bezugszeitraum weiter.

Die vorstehenden Änderungen sind mit Wirkung zum 01.07.2009 in Kraft getreten und gelten befristet bis zum 31.12.2010. Sie sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Planungssicherheit gewähren, sofern ihre Unternehmen von erheblichen Auftragseinbrüchen betroffen sind. Hiermit soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, auf das Mittel der Kurzarbeit zurückzugreifen, damit Arbeitnehmer nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gekündigt werden müssen. (oe)

Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

Kontakt:

Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de

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