Deaktivierung nicht berechnen

23.01.2003

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleisters der Telekommunikation, in denen für das Stilllegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird - die so genannte Deaktivierungsgebühr -, verstoßen gegen das Allgemeine Geschäftsbedingungsgesetz. Die Deaktivierung des Telefonanschlusses dient inerster Linie dem Unternehmen selbst, um so sicherzustellen, dass der ehemalige Telefonkunde die Telefonleitung nicht weiterbenutzen kann. Solche Kosten dürfen daher nicht auf den Telefonkunden über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 199/01). (jlp)

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