Verfahrensbeteiligte und Rechtsfolgen

"Deal" mit dem Gericht – ist das gerecht?

11.04.2012
Was das BVerfG zum Zustandekommen eines "Deals" im Strafverfahren durch das Rechtsmittelgericht sagt

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zur Prüfung des Zustandekommens eines "Deals" im Strafverfahren durch das Rechtsmittelgericht getroffen. Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf eine entsprechende Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20.03.2012 zu seinem Beschluss vom 5.03.2012 - 2 BvR 1464/11 -.

Die auch als "Deal" bezeichnete Verständigung der Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren über die Rechtsfolgen einer Verurteilung ist seit dem 4. August 2009 gesetzlich in dem neu eingeführten § 257c StPO geregelt. Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist nicht die Verfassungsmäßigkeit von Urteilsabsprachen im Strafprozess und ihrer gesetzlichen Regelung, sondern der Umfang der Sachaufklärungspflicht der Rechtsmittelgerichte bei der Prüfung, ob eine Verfahrensabsprache zustande gekommen und deshalb ein erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam ist. Gemäß § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO können die Verfahrensbeteiligten nicht wirksam auf Rechtsmittel gegen die Verurteilung verzichten, wenn ihr eine Verständigung vorausgegangen ist.

Zur Dokumentationspflicht des Gerichts bestimmt § 273 Abs. 1a StPO, dass im Protokoll über die Hauptverhandlung der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Verständigung wiedergegeben und ebenfalls vermerkt sein muss, wenn keine Absprache erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer wurde auf der Grundlage seines Geständnisses vom Amtsgericht wegen diverser Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Nach der Urteilsverkündung und der Aufhebung des Haftbefehls verzichteten die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittel.

Der Beschwerdeführer legte später Berufung gegen das Urteil ein und machte die Unwirksamkeit seines Rechtsmittelverzichts geltend, weil die Verurteilung auf einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten beruhe. Weder Hauptverhandlungsprotokoll noch Urteil enthalten einen Hinweis auf das Zustandekommen einer Absprache oder die Angabe, dass eine Verständigung nicht erfolgt sei. Im Protokoll ist lediglich vermerkt, dass die Hauptverhandlung vor der Einlassung des Beschwerdeführers für ein "Rechtsgespräch" unterbrochen wurde, dessen Inhalt und Verlauf von den Verfahrensbeteiligten jedoch unterschiedlich geschildert wird.

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