Kein Anspruch auf Entschädigung

Dem AGG zum Trotz - ein Mann ist keine "Bürokauffrau"

10.06.2009
Wer eine Stellenausschreibung als angeblich geschlechterdiskriminierend beanstandet und dann zum Vorstellungsgespräch nicht erscheint, meint seine Bewerbung nicht ernst.

Wenn ein Bewerber, der Entschädigungsansprüche wegen einer geschlechtsdiskriminierenden Stellenausschreibung geltend gemacht hat, die Einladung zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch ausschlägt, ohne dass es dafür nachvollziehbare Gründe gibt, stellt dies ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass seine Bewerbung nicht ernsthaft gemeint war. Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche gemäß § 15 AGG kommen dann nicht in Betracht.

Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VdAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, ist der Tenor eines Beschlusses des Landesarbeitsgericht Hamburg vom 19.11.2008, Az.: 3 Ta 19/08).Der Kläger machte in dem Fall mit der Klage einen Entschädigungsanspruch wegen behaupteter geschlechtsdiskriminierender Benachteiligung bei einer Bewerbung geltend und begehrte hierfür Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er bewarb sich 2007 auf eine Stellenanzeige der Beklagten im "Hamburger Abendblatt" vom 27./28. Oktober 2007, mit der eine "Bürokauffrau o. ä." gesucht wurde.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sich für einen anderen Bewerber entschieden. Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, diese habe seine Bewerbung in diskriminierender Weise zurückgewiesen; zugleich wies er darauf hin, dass die Höhe des vorgesehenen Schadensersatzes auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt sei, sofern der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, anderenfalls gelte diese Obergrenze nicht.

In Beantwortung dieses Schreibens wandten sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Kläger und teilten ihm mit, seine Bewerbung sei nicht aus diskriminierenden bzw. geschlechtsspezifischen Gründen erfolglos geblieben, vielmehr aus betriebsinternen Umständen im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung und dem Umzug des Geschäftsbetriebes der Beklagten; nunmehr bestehe wieder Vakanz, sodass der Kläger zu einem Vorstellungsgespräch bei der Beklagten am 16. Januar 2008 um 10 Uhr eingeladen werde. Hierauf ließ der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Januar 2008 erwidern, nach der diskriminierenden Ablehnung seiner Bewerbung sei ihm eine Tätigkeit im Unternehmen der Beklagten nicht zumutbar.

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